Dass es bei Geschwindigkeitsmessungen nicht zugehen darf wie bei einem Freizeitwettlauf, sollte den Beiteiligten klar sein. Klar war dies im folgenden Fall zunächst scheinbar nur dem Beteiligten, zu dessen Nachteil der Tempoverstoß festgestellt wurde. Denn sowohl die messenden Beamten als auch das erstinstanzliche Amtsgericht (AG) waren der Ansicht, dass alles seine Ordnung gehabt habe. Doch schließlich war das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) gefragt, und das musste sich aufgrund der Faktenlage auf die Seite des Betroffenen schlagen.
Ein Autofahrer wurde geblitzt, es erging ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld in Höhe von 400 EUR und mit einer Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und argumentierte, die Messung sei nicht verwertbar, weil aus einem nachfahrenden Fahrzeug gemessen wurde – und zwar mit einer geeichten Stoppuhr. Das zunächst zuständige AG bestätigte dennoch den Bußgeldbescheid durch Urteil.
Doch das OLG entschied, dass die Feststellungen des AG nicht für eine Verurteilung ausreichen. Es ist zwingend notwendig, sich zu den Sichtverhältnissen, zur Länge der Messstrecke und zu den Toleranzabzügen zu äußern. Bei dieser Messmethode mit geeichter Stoppuhr durch Hinterherfahren – die grundsätzlich zulässig ist – ist es zwingend notwendig, dass anhand der Autobahnkilometrierungen dokumentiert wird, wo die Messstrecke beginnt und wo sie endet. Zu Beginn und am Ende der Messung muss ein eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und zu den die Messstrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen bestanden haben. In dem amtsgerichtlichen Urteil sind jedoch keine Ausführungen zu den Sichtverhältnissen, den Beleuchtungsverhältnissen bei Nacht auf der Autobahn und zum Zustand der Kilometrierungsschilder gemacht worden. Außerdem fehlte es an Angaben zum notwendigen Toleranzabzug.
Hinweis: Bei einer grundsätzlich zulässigen Messung mittels Stoppuhr und Hinterherfahren ist im Urteil darzulegen, inwieweit Fehlergrenzen der Stoppuhr selbst, aber auch Fehler beim Stoppen per Hand geprüft und berücksichtigt wurden. Da auch zu diesem Komplex keine Ausführungen gemacht wurden, konnte das Rechtsbeschwerdegericht keine Prüfung vornehmen und musste die Sache an das AG zurückverweisen.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2022 – 2 Ss 183/22
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(aus: Ausgabe 04/2023)