Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) ging es unter anderem um die Frage, ob die Angaben im Rahmen einer geltend gemachten Auskunft und Wertermittlung und eines in der Folge erstellten Nachlassverzeichnisses als ein sogenanntes prozessuales Geständnis zu bewerten waren.
In dem hier behandelten Rechtsstreit hatten die Erben zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Wertermittlungsverpflichtung ein vorläufiges Nachlassverzeichnis erstellt und ein Verkehrswertgutachten zu einer Immobilie zur Verfügung gestellt. Die auf den Pflichtteil begrenzte Schwester der beiden Erben war daraufhin der Ansicht, dass diese ermittelten Werte als prozessuales Geständnis zu bewerten – also bindend – seien.
Dem erteilte das OLG jedoch eine Absage. Es handelt sich bei der Auskunft und Wertermittlung lediglich um die Erfüllung von zwei materiellen Ansprüchen, ohne dass damit eine sogenannte prozessuale Wirkung verbunden ist. Die Werte in dem Nachlassverzeichnis sind daher nicht unstreitig. Die Frage war deshalb von Bedeutung, weil das Landgericht (LG) in erster Instanz im Wege eines sogenannten Teilurteils entschieden hatte, was bei einem Streit über den Wert des Nachlasses nicht möglich war. Aus diesem Grund wurde das Verfahren an das LG zurückverwiesen.
Hinweis: Sind streitige Tatsachen für eine Entscheidung bedeutsam, muss das Gericht hierüber gegebenenfalls eine Beweiserhebung durchführen. Sind Tatsachen hingegen unstreitig, legt das Gericht diese bei seiner Entscheidung zugrunde, ohne hierüber Beweis erheben zu müssen. Hier war keine der Parteien an die Werte gebunden, die im Zuge der Auskunft und Wertermittlung benannt werden. Bezweifelt eine Partei die ermittelten Werte, muss das Gericht gegebenenfalls ein (weiteres) Sachverständigengutachten einholen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.12.2023 – 14 U 135/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)