Optische Beeinträchtigung: Entfernen von Strandkorb und Wäschespinne aus Gemeinschaftsgarten durchgesetzt

Artikel vom 06.01.2025

Schon Schiller wusste, dass der Frömmste nicht in Frieden leben kann, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Und so beschäftigt sich das Mietrecht nicht nur mit Zwistigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, sondern auch mit Nachbarschaftsstreitereien, wie in diesem Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG).

Schon Schiller wusste, dass der Frömmste nicht in Frieden leben kann, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Und so beschäftigt sich das Mietrecht nicht nur mit Zwistigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, sondern auch mit Nachbarschaftsstreitereien, wie in diesem Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG).

Hier ging es nämlich um Wohnungseigentümer und deren Benutzung von Gemeinschaftsflächen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand zwar aus lediglich zwei Parteien – das war aber nachweislich schon genug für einen gerichtlichen Streit. Ihr Gemeinschaftseigentum umfasste einen Garten, in dem sich sowohl ein Strandkorb als auch eine Wäschespinne befanden. Die eine Eigentümerin verlangte nun die Unterlassung des Aufstellens dieser beiden Elemente, da sie der Meinung war, darin eine optische Beeinträchtigung zu sehen.

Und siehe da: Das AG entschied zugunsten der Klägerin. Ihr stehe nämlich nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz ein entsprechender Anspruch auf Unterlassung zu. Beim abgestellten Strandkorb und der aufgestellten Wäschespinne handelte es sich in diesem Sinne um eine tatsächlich nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung. Eine derartige Nutzung des Gemeinschaftseigentums sei damit unzulässig. Zudem sei es unerheblich, ob die Klägerin in der Vergangenheit selbst eine Wäschespinne im Garten genutzt habe. Denn auch dies wäre unzulässig gewesen und hätte auch von der Beklagten unterbunden werden können.

Hinweis: In der Wohnungseigentumsanlage kann es immer wieder zu Konflikten kommen. Oftmals kann hier auch ein Mediator helfen, den Konflikt beizulegen. Viele Anwälte sind auch als Mediator ausgebildet.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 18.04.2024 – 514 C 112/23

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

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