Wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll, muss das Betriebsratsgremium vor der Kündigung zustimmen. Tut es das nicht, kann der Arbeitgeber versuchen, die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen – so wie in diesem Fall von dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG).
Ein Maschinenbauunternehmen beabsichtigte, dem für die Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Dabei berief es sich auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation von Arbeitszeiten und einen dadurch ihr entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat verweigerte jedoch die notwendige Zustimmung. Deshalb beantragte das Unternehmen, die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch der Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzen zu lassen.
Dem kam das LAG hier jedoch nicht nach. Zwar bestanden Verdachtsmomente, jedoch kein hierfür erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung. Sobald auch andere Geschehensabläufe denkbar sind, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden, fehlt es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
Hinweis: Betriebsräte sind durch das Kündigungsschutzgesetz besonders vor einer Kündigung geschützt. Das ist auch richtig und gut, denn andernfalls könnten sie ihren gesetzlichen Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht ordnungsgemäß nachkommen.
Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 10.05.2024 – 12 TaBV 115/23
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(aus: Ausgabe 07/2024)