Platznot durch Sammelwut: AG Köln verneint eheliche Streitigkeiten als Grund für Eigenbedarfskündigung

Artikel vom 03.02.2025

Eigenbedarfskündigungen sind ein Damoklesschwert für Mieter. Viele dieser Kündigungen stehen allerdings auf wackeligen Füßen. Auch der folgende Fall zeigt, dass Mieter diesen Schock nicht regungslos hinnehmen sollten. Das Amtsgericht Köln (AG) musste sich dabei nämlich mit der Frage beschäftigen, ob die Sammelleidenschaft des vermieterseitigen Gatten bereits einen Kündigungsgrund wegen Eigenbedarfs begründen kann.

Eigenbedarfskündigungen sind ein Damoklesschwert für Mieter. Viele dieser Kündigungen stehen allerdings auf wackeligen Füßen. Auch der folgende Fall zeigt, dass Mieter diesen Schock nicht regungslos hinnehmen sollten. Das Amtsgericht Köln (AG) musste sich dabei nämlich mit der Frage beschäftigen, ob die Sammelleidenschaft des vermieterseitigen Gatten bereits einen Kündigungsgrund wegen Eigenbedarfs begründen kann.

Es gab Streit im Mietshaus. Dort wohnte die Vermieterin mit ihrem Ehemann in einer 200-m²-Wohnung, in einer anderen Wohnung im selben Haus wohnten seit vielen Jahren ihre Mieter. Zunächst bestand zwischen beiden Parteien ein durchaus freundschaftliches Verhältnis, das sich dann aber änderte. Es kam zu verschiedenen rechtlichen Streitigkeiten, unter anderem wegen Ansprüchen wegen einer Mietminderung. Schließlich kündigte die Vermieterin den Mietern das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Der Ehemann der Vermieterin sollte in die noch vermietete Wohnung einziehen, da es in der Ehe zu erheblichen Spannungen gekommen sei. Zudem habe sie seit seinem Einzug zu wenig Platz für ihre Maltätigkeiten. Der Ehemann solle durch den Umzug in die Mietwohnung die Möglichkeit erhalten, dort seinen aufgrund seiner Sammelleidenschaft umfangreichen Hausstand unterzubringen. Ohne Auszug des Ehemanns drohe die Ehe zu scheitern.

Schließlich wurde eine Räumungsklage eingelegt, die die Vermieterin allerdings verlor. Denn Eheprobleme einer Vermieterin begründen in den Augen des AG nicht zwangsläufig ein Recht auf eine Eigenbedarfskündigung, um in der betreffenden Wohnung den Gatten mit Sammlerleidenschaft unterzubringen, um so die Ehe zu retten. Insbesondere in angespannten Wohnlagen ist Personen mit Sammelleidenschaft zuzumuten, nicht ihre gesamte Kollektion unmittelbar in der Wohnung zur Verfügung zu haben.

Hinweis: Urteile über die Räumung von Wohnraum sind stets auch Ermessenssache. Sowohl Vermieter als auch später das AG müssen eine Interessenabwägung vornehmen. Wie diese ausgeht, lässt sich nicht immer vorhersagen. Wichtig ist jedoch, dass Sie eine erste Einschätzung eines rechtlichen Beistands zu dieser Frage erhalten.

Quelle: AG Köln, Urt. v. 28.08.2024 – 213 C 61/24

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

Auch interessant