Postmortale Vollmacht: Bevollmächtigte können Nacherbenvermerk im Grundbuch löschen lassen

Artikel vom 04.03.2025

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG) musste im Folgenden die Frage beantworten, ob eine Vollmacht, die auch nach dem Tod des Erblassers zur Vertretung des Vorerben gelten sollte, auch zur Vertretung von Nacherben berechtigt. Anlass gab hierzu eine abgelehnte Löschung eine Nacherbenvermerks.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG) musste im Folgenden die Frage beantworten, ob eine Vollmacht, die auch nach dem Tod des Erblassers zur Vertretung des Vorerben gelten sollte, auch zur Vertretung von Nacherben berechtigt. Anlass gab hierzu eine abgelehnte Löschung eine Nacherbenvermerks.

Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines Grundstücks und als befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen. Zudem war im Grundbuch vermerkt, dass eine Nacherbfolge angeordnet war. Der Erblasser hatte zwei Personen durch notarielle Urkunde eine Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod des Erblassers hinaus Bestand haben sollte. Die Bevollmächtigten sollten befugt sein, jede Rechtshandlung, die der Erblasser auch selbst vornehmen könnte, an seiner statt mit derselben Wirkung vorzunehmen. Die Eigentümerin beantragte schließlich gemeinsam mit eben jenen Bevollmächtigten in notariell beglaubigter Form die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch. Das Amtsgericht wies diesen Antrag mit dem Hinweis zurück, dass bereits bekannte Nacherben angehört werden müssten. Gegen diese Entscheidung legte die Eigentümerin Beschwerde ein und argumentierte damit, dass eine Anhörung nicht notwendig sei, weil die Bevollmächtigten die Löschung auch im Namen der Nacherben abgegeben hätten.

Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG im Ergebnis an. Die Vollmacht enthielt eine ausdrückliche Regelung, dass sie auch nach dem Tod des Erblassers gelten solle. Der Erblasser hatte dem Bevollmächtigten damit die Möglichkeit gegeben, jede Rechtshandlung vorzunehmen, die auch der Erblasser hätte vornehmen können. Daraus schloss das Gericht, dass die Bevollmächtigten auch in der Lage waren, den Nacherbenvermerk löschen zu lassen.

Hinweis: Erweist sich eine Verfügung des Bevollmächtigten für den Nacherben als nachteilig, können sich hieraus Ansprüche des Nacherben gegen den Bevollmächtigten ergeben. Die Gültigkeit der Verfügung ist davon aber nicht betroffen.

Quelle: Hanseatisches OLG in Bremen, Beschl. v. 19.12.2024 – 3 W 26/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

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