Bislang galt nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort – allgemein Fahrer- oder Unfallflucht genannt – die Schadensgrenze von 1.500 EUR, die als Verursachung eines bedeutenden Sachschadens auch die Fahrerlaubnisentziehung nach sich zog. Doch da es sich mit derartigen Reparaturen so verhält wie mit der generellen Preissteigerung, hat das Landgericht Hamburg (LG) hier eine Anpassung vorgenommen. Und das hieß hier für die Beklagte: Glück gehabt!
Im Oktober 2022 beschädigte eine Autofahrerin auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug. Obwohl sie den Unfall bemerkte, verließ sie den Unfallort. Die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs sollten laut einem Gutachten etwa 1.600 EUR betragen. Nun stand die Frage im Raum, ob der Frau die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Amtsgericht Hamburg bejahte dies und entzog ihr vorläufig die Fahrerlaubnis (gem. § 111a Abs. 1 Strafprozessordnung). Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beschuldigten.
Das LG entschied zu Gunsten der Beschuldigten. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht rechtens, da eine Fahrerlaubnisentziehung (gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch) nicht in Betracht komme. Zwar habe die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort verlassen, jedoch liege kein bedeutender Sachschaden vor, was hierfür Voraussetzung ist. Zwar sei bislang ein bedeutender Sachschaden angenommen worden, wenn die Wertgrenze von 1.500 EUR erreicht wurde. Jedoch rechtfertigen die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 EUR. Da die Reparaturkosten lediglich etwa 1.600 EUR betrugen, sei die Wertgrenze nicht überschritten, so dass eine Fahrerlaubnisentziehung nicht in Betracht kam.
Hinweis: Bei der Beurteilung des Schadens als bedeutend ist die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu beachten. Zwar können auch charakterliche Mängel die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, wenn sich aus ihnen eine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs und verkehrsspezifische Gefahren für Rechtsgüter Dritter ergeben. Beim vom LG zu entscheidenden Fall war zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Verhalten der Beschuldigten zutagegetreten, das deutliche, der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs entgegenstehende gesundheitliche oder charakterliche Mängel aufzeigte.
Quelle: LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023 – 612 Qs 75/23
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(aus: Ausgabe 01/2024)