Viele Großstädter schlugen die Hände über dem Kopf zusammen, als die Einführung von E-Scootern angekündigt wurde – und das nicht zu Unrecht. Diesem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten (AG) wird daher auch große Hoffnung entgegengebracht, was den Kampf gegen das gedankenlose Abstellen der Scooter auf Gehwegen angeht.
Im Februar 2023 wurde ein nach dem Carsharingmodell angebotener E-Scooter vom Nutzer quer auf die Mittelfläche eines Berliner Gehwegs abgestellt. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde die Betreiberin der E-Scooter-Vermietung zur Kostentragung für das Bußgeldverfahren herangezogen. Da diese damit nicht einverstanden war, beantragte sie die Aufhebung des Kostenbescheids.
Das AG entschied gegen die Betroffene. Der Kostenbescheid sei nicht aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) vorliegen. Mit dem E-Scooter der Betroffenen wurde ein Parkverstoß begangen: Das Parken eines E-Scooters quer auf der Mittelfläche des Gehwegs verstößt gegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, sobald es zur Behinderung von Fußgängern kommt. Da diese Vorschrift auch für Radfahrer gelte, erstrecke sie sich (gem. §§ 9, 11 Abs. 5 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) auch auf die Führer von Elektrokleinstfahrzeugen und damit auch auf E-Scooter.
Hinweis: Die Bußgeldbehörde hat daher hier mangels ausreichender Angaben zum verantwortlichen Mieter zu Recht das zugrundeliegende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und gemäß § 25a Abs. 1 StVG gegen die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs einen Kostenbescheid erlassen. Denn der Fahrer zur Tatzeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist konnte nicht mit vertretbarem Aufwand und Aussicht auf Erfolg festgestellt werden.
Quelle: AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 06.09.2023 – 297 OWi 812/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)