Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) musste sich mit einem interessanten Fall einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter auseinandersetzen. Die zu klärende Frage war hier, ob der neue Mieter gegenüber dem Altmieter einen unmittelbaren Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume hatte.
Eine Mieterin hatte Gewerberäume angemietet – bestehend aus einem Lager, einem Büro und einer Werkstatt. Dann wurde zwischen ihr, der Vermieterin und einem Neumieter ein Vertrag geschlossen, in dem geregelt wurde, dass die Mieterin aus dem Mietverhältnis austritt und stattdessen der neue Mieter mit allen Rechten, Pflichten und Regelungen in das Mietverhältnis eintritt. Allerdings räumte die Mieterin die Gewerbefläche nicht, und so forderte der Neumieter die Räumung und klagte diese ein. Dass die „alte“ Mieterin während des Berufungsverfahrens doch die Räume verließ, machte aus dem Neumieter noch lange keine glückliche Person. Denn der große Haken folgte noch.
Das OLG hat nämlich sämtliche Kosten des Rechtsstreits dem Neumieter auferlegt. Denn aus einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter hatte Letzterer keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Altmieter auf Räumung und Herausgabe der Räume. Aus dem Wortlaut des Vertrags konnte nur geschlossen werden, dass es sich um einen Nachtrag zum ursprünglichen Mietvertrag handelte. Und in diesem stand lediglich, dass der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem ursprünglichen Mieter beendet sei und ein neuer Mietvertrag zwischen dem Vermieter dem Neumieter begründet wurde – unmittelbare Ansprüche zwischen Alt- und Neumieter bestanden in dem Vertrag nicht.
Hinweis: Das Urteil ist im Gewerberaummietrecht ergangen. Im Mietrecht über Wohnräume ist natürlich zudem der Kündigungsschutz für Mieter zu beachten.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 08.04.2024 – 5 U 1855/23
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(aus: Ausgabe 12/2024)