Rückwirkungsverbot nach Verlust? Verwaltungsgericht lehnt Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Führerscheins ab

Artikel vom 04.03.2025

Dieser Fall steht unter dem Motto "Erst kleckern, dann klotzen": Den verlorenen Führerschein vier Monate suchen, bevor ein Ersatzdokument beantragt wird, obwohl bereits der neuere Kartenführerschein hätte beantragt sein müssen? Und dann meinen, dass die jetzt übliche 15-Jahresbefristung durch ein Rückwirkungsverbot nicht greife? Diese Argumentationskette war ein Fall für das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG). Und das sah die Sache klarer, als sie scheint.

Dieser Fall steht unter dem Motto “Erst kleckern, dann klotzen”: Den verlorenen Führerschein vier Monate suchen, bevor ein Ersatzdokument beantragt wird, obwohl bereits der neuere Kartenführerschein hätte beantragt sein müssen? Und dann meinen, dass die jetzt übliche 15-Jahresbefristung durch ein Rückwirkungsverbot nicht greife? Diese Argumentationskette war ein Fall für das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG). Und das sah die Sache klarer, als sie scheint.

Ein Autofahrer hatte seinen Führerschein verloren. Daraufhin beantragte er einen neuen Führerschein. Auf diesen Antrag hin wurde ihm 2023 statt des Papierformats ein Kartenführerschein ausgestellt. Dieser Führerschein wurde auf das Jahr 2038, also auf 15 Jahre, befristet. Gegen diese Befristung setzte sich der Betroffene zur Wehr. Die nachträgliche Befristung eines ursprünglich vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheins verletze das Rückwirkungsverbot. Durch die Befristung bestünde die Gefahr, sich bei der Fahrerlaubnisbehörde vorstellen zu müssen, die bei dieser Gelegenheit bei aufkommenden Zweifeln an der Fahreignung ordnungsrechtliche Maßnahmen anordnen könnte.

Der Antrag wurde durch das VG zurückgewiesen. Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Führerscheins ohne Gültigkeitsdauer stehe unter anderem der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob auch ein Ersatzdokument befristet ausgestellt werden dürfe, stelle sich nur, weil er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, bis zum 19.01.2023 seinen alten Papierführerschein in einen Kartenführerschein umzutauschen. Hätte er sich “fahrerlaubnisverordnungskonform” verhalten, wäre ihm spätestens mit Ablauf des 19.01.2023 ein Kartenführerschein ausgestellt worden, dessen Gültigkeit nach Maßgabe des § 24a Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung auf 15 Jahre zu befristen gewesen wäre. Gänzlich unglaubhaft ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger rund vier Monate lang seinen Führerschein gesucht haben will, bevor er einen Ersatzführerschein beantragte. Es sei einer Suche zwar eine gewisse Dauer zuzubilligen, dass der Kläger hierfür aber Monate aufgewendet haben soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar und wurde von ihm zudem auch nicht näher plausibilisiert. Es ist damit vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger nach Verstreichen des Stichtags am 19.01.2023 seinen Führerschein verloren und daraufhin den “Antrag auf Umstellung in einen Kartenführerschein” gestellt hat. Sich in so einem Kontext auf ein Rückwirkungsverbot zu berufen, ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben.

Hinweis: Die in der Richtlinie 2006/126/EG verankerte begrenzte Gültigkeitsdauer für Führscheine zielt auf die Verringerung von Betrugsmöglichkeiten ab. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn unterschiedslos alle Führerscheine erfasst werden und nicht zwischen Führerscheinen und Ersatzdokumenten unterschieden wird.

Quelle: VG Karlsruhe, Urt. v. 31.10.2024 – 12 K 2977/23

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

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