Sichert der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs zu, kann er sich für eben diese Beschaffenheit nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Das musste der Bundesgerichtshof (BGH) klarstellen, als es um die Funktionsfähigkeit der Kilmaanlage eines 40-jährigen Oldtimers ging.
Der Kläger erwarb im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten zu einem Kaufpreis von 25.000 EUR einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km. In der Verkaufsanzeige des Beklagten auf einer Onlineplattform hieß es unter anderem: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“ Der Kläger beanstandete schließlich, dass die Klimaanlage defekt sei. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hatte, ließ dieser die Klimaanlage – im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors – instandsetzen und verlangte mit der Klage vom Beklagten den Ersatz der Reparaturkosten.
Der BGH entschied, dass sich der Beklagte hier nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann. Dass er bereits in seiner Internetanzeige erklärt hatte, dass der Verkauf „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ erfolgt, greife nicht. Der Umstand erlaubt es nämlich keineswegs, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss so zu verstehen, dass er sich auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage erstreckt. Insbesondere aber rechtfertigt in Fällen, in denen die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das hohe Alter des Fahrzeugs (oder des betreffenden Bauteils) noch der typische Verschleiß die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch für das Fehlen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
Hinweis: Damit hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung genau dorthin zurückverwiesen.
Quelle: BGH, Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23
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(aus: Ausgabe 06/2024)