Im Wohnraummietrecht ist es recht einfach: Der Vermieter nimmt sich den Mietspiegel vor und schaut nach der entsprechenden Vergleichsmiete. Doch wenn die Wohnung auch teilgewerblich genutzt wird, wird es schwieriger – so auch im folgenden Fall des Landgerichts Berlin (LG).
Es ging um einen Mietvertrag über eine knapp 140-m²-Wohnung, von der knapp 40 m² von den Mietern gewerblich genutzt wurden. Nun hatte der Vermieter die Miete unter Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht. Dagegen klagten die Mieter. Sie forderten die Festsetzung der zulässigen Miete und verlangten die Rückzahlung überzahlter Miete.
Das LG stellte tatsächlich Fehler bei der Feststellung der Miethöhe fest: Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der preisrechtlich zulässigen Miete erfordert bei einer dem Mieter nicht ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern auch zur teilgewerblichen Nutzung überlassenen Wohnung grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das war jedoch weder durch den Vermieter noch durch das erstinstanzliche Amtsgericht eingeholt worden.
Hinweis: Die Mieterhöhung bei einer Wohnung, die auch gewerblich genutzt wird, ist also nicht ganz einfach. Es ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nur so kann der Vermieter eine sachgerechte Miethöhe finden.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 13.06.2023 – 67 S 160/22
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(aus: Ausgabe 11/2023)