Wie gut man fährt, wenn man eine Haftplichtversicherung hat, zeigt der folgende Fall, der vor dem Landgericht Koblenz (LG) landete. Eher schlecht gefahren ist hier der Schädiger mit dem Fahrstuhl – im Rahmen seines Umzugs mit so einigen sperrigen Einrichtungsgegenständen. Denn die zwei Kratzer, die er hinterließ, waren „klein, aber oho“.
Der Mieter nutzte beim Auszug den Personenaufzug (Baujahr 2015), der von innen mit Edelstahl ausgekleidet war, und verursachte an der Rückwand und der linken Seitenwand des Aufzugs jeweils einen Kratzer. Der Vermieter behauptete nun, zur Wiederherstellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich, was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550 EUR verursache. Die Haftpflichtversicherung des Mieters zahlte 5.000 EUR. Der Vermieter klagte den Rest ein.
Und das LG konnte nicht anders, als dem geschädigten Vermieter Recht zu geben. Denn nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stand fest, dass eine Schadensbeseitigung aus technischen Gründen tatsächlich nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich ist. Auch waren die erforderlichen Kosten nicht unverhältnismäßig. Zwar handelte es sich nur um eine „optische“ Beeinträchtigung, die aber nach den Ausführungen des Sachverständigen deutlich erkennbar war. Auch scheitert ein Abzug „neu für alt“. Mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Vieles spricht jedoch dafür, dass sie korrekt ist.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 24.04.2023 – 4 O 98/21
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(aus: Ausgabe 09/2023)