Mit Kamerafahrten, die noch vor nicht allzu langer Zeit nur Profis mit immens hohem technischen Aufwand vorbehalten waren, kann heute dank Drohnen nahezu jeder Hobbypilot beeindruckend punkten. Doch der Blick von oben ist nicht so regelfrei, wie es einige meinen. Das Amtsgericht Schwerin (AG) musste im Folgenden über die korrekte Nutzung des Verkehrsraums, der oberhalb unserer Köpfe liegt, entscheiden.
Eine nicht gekennzeichnete Drohne flog über eine Bundesfernstraße, eine Bundeswasserstraße, eine Bahnlinie sowie über eine Ansammlung von mehr als 1.000 Personen. Und obwohl es sich bei dem Flugobjekt um eine kleinere Ausführung unterhalb von 250 Gramm handelte, wurden diese Flugmanöver von der Polizei beobachtet.
Der Drohnenführer wurde schließlich vom AG zu einer Geldbuße von 1.250 EUR verurteilt. Er meinte jedoch, alle Abstände zu Schienen und Wasserstraßen eingehalten zu haben. Damit, dass mitten in der Coronazeit eine Menschenansammlung von mehr als 1.000 Personen auftauchen würde, habe er nicht rechnen können. Diese Einwände halfen nicht, da die Polizei den Drohnenführer erkannte – dieser hatte nämlich behauptet, die Drohnen nicht gesteuert zu haben. Zugleich konnten die Ordnungshüter belegen, dass er die vorgeschriebenen Mindestabstände zur Bundesstraße, zur Bundeswasserstraße und zu einer Bahnlinie nicht eingehalten habe. Außerdem flog der Betroffene seine Drohne verbotenerweise über eine Menschenansammlung. Der Betroffene hatte die Drohne zudem nicht mit einer Registrierung versehen. Diese Pflicht gilt aber auch für 249-Gramm-Drohnen, wenn sie – wie hier – eine Kamera haben. Somit habe eine Mehrzahl von Ordnungswidrigkeiten nachgewiesen werden können, die das entsprechende Bußgeld rechtfertigte.
Hinweis: Wer sich wundert, nicht öfters von Urteilen zu verbotenen Drohnenflügen zu lesen – leider gilt auch hier: Wer schwer zu sehen und zudem auch noch extrem flink und wendig ist, hat schlicht und ergreifend bei Missetaten oft die entscheidenden Trümpfe in der Hand.
Quelle: AG Schwerin, Urt. v. 05.04.2023 – 35 OWi 6/23
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 08/2023)