Ein verlorener oder gar gestohlener Schlüssel ist ein Ärgernis, das viele nachvollziehen können. Wenn der Schlüssel sogar einer Schließanlage zugehörig war, können neben dem privaten Ungemach noch empfindliche Kosten auf den Unglücksraben zukommen. Wie es sich dann mit deren Verteilung verhält, musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klären.
Eine Mieterin ließ ihren Kellerschlüssel im Schloss der offenen Kellertür stecken. Eine unbekannte Person verschloss die Tür, sperrte ab und nahm den Schlüssel mit. Dummerweise gehörte dieser Schlüssel zu einer erweiterbaren Schließanlage und passte zudem in die Schlösser von Haustür, Kellergängen, Müllhaus und Tiefgarage. Nach dem Verlust des Schlüssels kam es schließlich wiederholt zu Diebstählen in der Tiefgarage des Gebäudes. Daraufhin ließ die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine neue Schließanlage für fast 7.000 EUR einbauen und verlangte die Summe vom Vermieter der Mieterin – also dem Eigentümer der Mietwohnung – ersetzt. Schließlich klagte die WEG.
Die WEG erhielt vom OLG jedoch lediglich ein Viertel des entstandenen Schadens zugesprochen. Den Schlüssel stecken zu lassen, war zwar durchaus fahrlässig von der Mieterin, denn die verkehrsübliche Sorgfalt gebiete es, einen Schlüssel sorgsam zu verwahren. Die Kosten einer neuen Schließanlage können nur ersetzt werden, wenn die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wird und wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Einzelfallumständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sieht. Trotzdem musste der Vermieter nur ein Viertel des Schadens übernehmen. Denn der Schadensersatzanspruch reduziere sich wegen eines vorzunehmenden Abzugs „neu für alt“ auf null. Laut Schätzung des OLG sei die Anlage mindestens 24 Jahre alt gewesen. Zudem behauptete der Beklagte, dass weitere Schlüssel abhanden gekommen seien, was von der Klägerin nicht ausreichend habe entkräftet werden können. Dafür hätte konkret vorgetragen werden müssen, wie viele Schlüssel ausgehändigt worden und wie viele zum Zeitpunkt des betreffenden Abhandenkommens noch vorhanden gewesen seien.
Hinweis: Kommt ein Schlüssel einer Schließanlage abhanden, ist wichtig, unter welchen Umständen der Schlüssel verloren wurde. Wird beispielsweise am Strand auf Mallorca der Hausschlüssel für die Wohnung in Hamburg verloren, wird kein Schadensersatz zu leisten sein – mit Ausnahme des einzelnen Schlüssels. Denn in einem solchen Fall ist nicht zu erwarten, dass der Finder des Schlüssels eine Verbindung zu der Wohnung in Hamburg herstellen kann.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 27.04.2023 – 10 U 100/22
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(aus: Ausgabe 08/2023)