Fußball ist bekanntlich ein Kontaktsport. Da lässt es sich im hitzigen Spielverlauf oder aus taktischen Gründen nicht verhindern, als Spieler des Öfteren schmerzhaft gestoppt zu werden. Wie aber sieht es hier eigentlich mit den unter Umständen folgenreichen Konsequenzen aus, die die Karriere kosten können? Das Landgericht Koblenz (LG) hat kürzlich einen solchen Fall entschieden, in dem ein Fußballer von seinem Gegenspieler ein Schmerzensgeld verlangt hatte.
Ein Fußballspieler war von einem gegnerischen Spieler während eines Spiels schwer verletzt worden. Er behauptete, dass der gegnerische Spieler ohne die Chance, an den Ball zu kommen, mit gestrecktem Bein gegen sein Sprunggelenk gesprungen sei. Er hatte es offensichtlich darauf angelegt, ihn zu treffen, und damit bei ihm einen Bruch des Wadenbeins, einen Bänderriss und eine Kapselverletzung am oberen Sprunggelenk seines rechten Fußes verursacht. Aufgrund der Verletzungen sei er dreimal operiert worden, leide bis heute unter den Folgen der Verletzung und könne keinerlei Kontaktsportarten mehr ausführen. Sonstige Belastungen wie etwa Joggen seien nur unter Schmerzen und auch nur eingeschränkt möglich. Und da es bereits vor dem Spiel zur Ankündigung der Körperverletzung gekommen sei, verlangte der verletzte Fußballspieler nun eine Zahlung von 10.000 EUR Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass der Gegner für alle weiteren aus dem Vorfall resultierenden Schäden zahlen müsse.
Die entsprechende Klage hat er vor dem LG allerdings verloren. Die Haftung eines Sportlers setzt den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt habe. Ein objektiver Regelverstoß – wie vorliegend das harte Treffen mit dem Fuß am Sprunggelenk, ohne dass dabei der Ball getroffen worden wäre – indiziert nicht automatisch ein schuldhaftes Verhalten. Die Eigenart des Fußballspiels fordert vom einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er schnell Chancen abwägen und Risiken eingehen muss, um dem Spielzweck dieses Kampfspiels erfolgreich Rechnung zu tragen. Auch das müsse im Rahmen des Schuldvorwurfs berücksichtigt werden. Ein Schuldvorwurf sei daher nur berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreite. Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewege, sei ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben. Eine Haftung komme daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit oder beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß in Betracht. In der Beweisaufnahme kam es zwar zu unterschiedlichen Darstellungen des Vorfalls – der erforderliche unfaire Regelverstoß wurde dabei jedoch nicht nachgewiesen.
Hinweis: Dass der Schiedsrichter keine weitere Strafe für das Foul vergeben hatte, war in dem Fall maßgeblich. Denn dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass kein grob von der Norm abweichendes regelwidriges Foul vorgelegen habe. Und nur dann kann ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 07.08.2024 – 15 O 399/22
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(aus: Ausgabe 12/2024)