Immer wieder versuchen Firmen, sich durch Nachunternehmerverträge mit Scheinselbständigen um die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu drücken. Wer dabei erwischt wird, wird der Beschäftigung von Schwarzarbeitern beschuldigt und muss sich auf hohe Forderungen einstellen. Das zeigt auch der Fall des Landessozialgerichts Hessen (LSG).
Eine Baufirma ließ drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trockenbauarbeiten verrichten. Die GbR war in die Handwerksrolle eingetragen, verfügte über eine sogenannte Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen und erstellte vorläufige Einnahmenüberschussrechnungen. Doch dann ermittelte das Hauptzollamt, und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führte eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte die DRV fest, dass die drei Männer als sogenannte Scheinselbständige abhängig beschäftigt gewesen seien, und forderte von der Baufirma Sozialversicherungsbeiträge inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 103.624,46 EUR. Der Inhaber der Baufirma sah das anders und verwies auf den abgeschlossenen Nachunternehmervertrag. Schließlich wurde geklagt.
Das LSG gab der Rentenversicherung Recht. Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, sind abhängig beschäftigt. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nachunternehmervertrag berufen, wenn dieser lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern sollte, um der gesetzlichen Sozialabgabepflicht zu entgehen.
Hinweis: Ehrlich währt am längsten. Und dazu gehört die Schwarzarbeit sicherlich nicht. Unternehmer sollten sich trotzdem bei dem Vorwurf einer solchen Beschäftigung direkt an einen Rechtsanwalt wenden – bevor sie Angaben gegenüber den Behörden machen.
Quelle: LSG Hessen, Urt. v. 07.03.2023 – L 8 BA 51/20
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(aus: Ausgabe 05/2023)