Die Angst davor, seinen Wohnraum zu verlieren, wird in den aktuellen Zeiten nicht geringer. Daher bewegt Mieter das Thema der Eigenbedarfskündigungen, das wie eine Art Damoklesschwert besonders in urbanen Wohngebieten über ihren Köpfen schwebt, in besonders hohem Maße. Dieses Urteil des Amtsgerichts Hamburg (AG) bringt wieder etwas mehr Licht in das Thema.
Ein Vermieter hatte eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Zur Begründung gab er an, dass seine Tochter nach Abschluss ihrer Ausbildung plane, ihren Lebensmittelpunkt von Schweden nach Hamburg zu verlegen. Dabei wurde in der Kündigung darauf hingewiesen, dass sich die Tochter bereits sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben habe. Die Wohnung selbst habe sie bei den Gelegenheiten nie besichtigt. Schließlich erhob der Vermieter eine Räumungsklage. Diese endete allerdings mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, mit der der Mieter in seiner Wohnung bleiben konnte.
Vor dem AG ging es schließlich noch um die Kosten des Rechtsstreits. Diese musste der Vermieter übernehmen. Das Gericht hatte diesem nämlich nicht geglaubt, dass tatsächlich ein berechtigter Grund für eine Eigenbedarfskündigung vorgelegen habe. Soweit die Eigenbedarfskündigung damit begründet wurde, die Tochter plane, nach Abschluss ihrer Ausbildung ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, handelte es sich um eine unzulässige Vorratskündigung. Die unterbliebene Besichtigung der Wohnung hat das Gericht als ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs gewertet.
Hinweis: Wenn ein Familienmitglied des Vermieters in eine Mietwohnung einziehen möchte, dürfte es selbstverständlich sein, dass es diese zuvor besichtigt. Wird eine solche Besichtigung nicht durchgeführt, spricht das dafür, dass der Eigenbedarfsgrund nur vorgeschoben ist.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 20.12.2024 – 49 C 154/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)