Internetbewertungen sind für Unternehmen besonders wichtig. Ob es dabei auch erheblich ist, wie lange der letzte Besuch des bewertenden Kunden zurückliegt, musste im Fall eines Fitnesstudios das Amtsgericht Lörrach (AG) entscheiden.
Der Kunde des Fitnessstudios gab auf dessen Facebookseite die folgende Bewertung ab: „Service und Sauberkeit mangelhaft“. Die Betreiberin des Fitnessstudios verlangte daraufhin die Unterlassung und führte an, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele und der Kunde das Studio das letzte Mal vor einem Jahr besucht habe. Schließlich klagte die Betreiberin den Unterlassungsanspruch ein.
Das AG entschied jedoch gegen die Fitnessstudiobetreiberin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Bewertung zu. Die Bewertung sei zulässig, zudem stelle diese eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar. Für die Bewertung des Services und der Sauberkeit gebe es keine objektiv nachmessbaren Kriterien. Dass der letzte Besuch des Kunden ein Jahr zurückliegt, sei unerheblich, da es weitere negative Bewertungen zu Service und Sauberkeit gebe.
Hinweis: Die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz ist ein hohes Gut. Das spiegelt sich auch beim Recht zur Abgabe von Kundenbewertungen wider.
Quelle: AG Lörrach, Urt. v. 25.09.2023 – 3 C 560/23
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(aus: Ausgabe 01/2024)