Wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes getrennt leben, kann schon die Wahl des Namens die Einschaltung des Amtsgerichts (AG) erforderlich machen. So war es auch in diesem Fall, zu dem nach der Entscheidung des Familienrichters das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hinzugezogen werden sollte – was jedoch nicht so recht gelang.
Hier hatte die Frau ihrem Freund in der Schwangerschaft noch das gemeinsame Sorgerecht eingeräumt, war aber zehn Tage nach der Geburt mit dem Kind aus seiner Wohnung ausgezogen. Die Mutter wollte dem Kind ihren Nachnamen geben, weil sie davon ausging, dass das Kind bei ihr alleinerziehend aufwachsen werde. Der Vater bevorzugte seinen Nachnamen, das sei während der Schwangerschaft auch so besprochen worden. Der Familienrichter schlug schließlich vor, ein Los zu ziehen. Das lehnte die Mutter ab, woraufhin er dem Vater das Entscheidungsrecht übertrug – und zwar mit der Begründung, dass der Vorname des Vaters im Alphabet vor dem Vornamen der Mutter rangiere. Zudem bestünden bei der Schreibweise des Nachnamens der Mutter größere Unklarheiten als beim Familiennamen des Vaters, was das Kind zukünftig entlaste. Möglich erscheine zudem, dass die Wahl des Namens des Vaters diesen eher zu Betreuungs- und Unterhaltsleistungen zugunsten des Kindes motivieren könne. Der Vater meldete daraufhin das Kind beim Standesamt mit seinem Nachnamen an.
Die Mutter wollte dagegen Beschwerde beim OLG einlegen, scheiterte aber an der Tücke der „sofortigen Wirksamkeit“. Sorgerechtsentscheidungen müssen nicht erst rechtskräftig werden, sondern sind mit der Bekanntgabe des Beschlusses sofort wirksam. Und was der Sorgeberechtigte vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden hat, wird nicht rückabgewickelt. Mit seiner Willenserklärung beim Standesamt hatte sich die „Hauptsache erledigt“ und das OLG hatte nichts mehr zu entscheiden.
Hinweis: Nach der Geburt haben Eltern einen Monat Zeit zur Namenswahl – danach schaltet das Standesamt das Familiengericht ein und beantragt eine gerichtliche Entscheidung über den Namen.
Quelle: OLG Bamberg, Urt. v. 11.03.2024 – 2 UF 44/24 e
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(aus: Ausgabe 06/2024)