Was passiert nach dem Tod eines Prozessbeteiligten eigentlich mit dem laufenden Verfahren, wenn dieser zuvor eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet hatte? Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte im Fall eines Gesellschafterstreits mit seiner Antwort auf diese Frage dem vorher urteilenden Oberlandesgericht (OLG).
Zunächst stritten die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft im Jahr 2020 über Beschlüsse zum Abschluss von Geschäftsführerdienstverträgen. Während des Rechtsstreits verstarb eine beklagte Gesellschafterin und wurde von dem Kläger des Rechtsstreits allein beerbt. Die Erblasserin hatte im Hinblick auf ihren Gesellschaftsanteil eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Das OLG hat daraufhin das Verfahren zunächst ausgesetzt, da nach Ansicht des Gerichts der Testamentsvollstrecker zur Aufnahme des Verfahrens berufen sei. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und legte Beschwerde gegen die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens ein.
Der BGH schloss sich in dieser Rechtsbeschwerde jedoch den Ausführungen des OLG an. Hierbei hat er klargestellt, dass ein im Wege der Erbschaft übergegangener Anteil an einer Kommanditgesellschaft auch dann der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, wenn der Erbe bereits zuvor Gesellschafter war. Hat der Erblasser in Bezug auf die Beteiligung an einer Gesellschaft eine solche unbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben grundsätzlich von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen. Diese Befugnisse gehen allesamt auf den Testamentsvollstrecker über.
Hinweis: Eine Testamentsvollstreckung bezüglich eines Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft ist zulässig, wenn diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird.
Quelle: BGH, Beschl. v. 12.03.2024 – II ZB 4/23
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(aus: Ausgabe 06/2024)