Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form, in der Regel durch notarielle Beurkundung. Darüber hinaus ist die Ausschlagung fristgebunden, wobei für den Beginn der Frist auf die Kenntnis des Ausschlagenden von der Erbschaft abgestellt wird. Mit den Besonderheiten dieses Form- und Fristerfordernisses musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) beschäftigen.
Eheleute hatten im Jahr 2007 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollten die Töchter aus erster Ehe Erbinnen werden. Der überlebende Ehegatte sollte zu Lebzeiten über den Nachlass frei verfügen dürfen – nicht jedoch durch eine neue letztwillige Verfügung. Nach dem Tod der Ehefrau erklärte der überlebende Ehemann durch notarielle Urkunde die Ausschlagung der Erbschaft. Der Notar beantragte unter Bezugnahme auf die Erbschaftsausschlagung sowie das gemeinschaftliche Testament einen gemeinschaftlichen Erbschein zugunsten der Töchter der Eheleute. Die erklärte Ausschlagung übersandte der Notar jedoch nicht im Original, sondern als Ausfertigung an das Nachlassgericht. Dieses war der Ansicht, dass die Erbschaftsausschlagung immer im Original nachgewiesen werden müsse. Die Ausschlagung sei auch nicht fristgerecht erfolgt, da davon auszugehen sei, dass bereits mit dem Tod der Erblasserin festgestanden haben muss, dass der Ehemann Erbe geworden ist. Aus diesem Grund könne dieser sich nicht darauf berufen, dass die Erbfolge regelmäßig erst nach Bekanntmachung der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht feststehe. Das Nachlassgericht wies daher den Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein der Töchter zurück.
Diese Entscheidung hat das OLG aufgehoben und festgestellt, dass der beantragte Erbschein zugunsten der Töchter zu erteilen war, da der Ehemann die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hatte. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass für die Ausschlagungserklärung nicht die Vorlage der Erklärung im Original notwendig ist. Die Ausfertigung der notariellen Ausschlagungserklärung erfüllt bereits das gesetzliche Formerfordernis. Darüber hinaus gibt es keinen Erfahrungssatz, der den Rückschluss zulässt, dass bei einer gewillkürten Erbfolge die Frist zur Ausschlagung bereits vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen beginnt.
Hinweis: Fehlt in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament eine Ersatzerbenregelung und schlägt der testamentarische Alleinerbe die Erbschaft aus, führt die ergänzende Auslegung regelmäßig dazu, dass mit einer bindenden Schlusserbeneinsetzung der Kinder diese gleichzeitig auch Ersatzerben werden sollten.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2023 – 3 Wx 91/23
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(aus: Ausgabe 10/2023)