Wer schon mal auf diesen nervigen Dingern gestanden und damit „Speed“ gegeben hat, muss zugeben: E-Scooter können nicht nur doof rumliegen oder -stehen, sondern durchaus Spaß machen. Doch in Verbindung mit dem öffentlichen Straßenverkehr ist Spaß immer arg nüchtern zu betrachten – vor allem, wenn man motorisiert unterwegs ist. Daher sei allen, denen zumindest ihre Fahrerlaubnis wichtig ist, geraten: „Don’t smoke and drive“ – und zwar auch nicht auf erlaubnisfreien Fahrzeugen, wie im Folgenden das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in seinem Urteil beweist.
Ein Mann war mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs. Da er jedoch in Schlangenlinien fuhr und dabei mehrfach nah an geparkte Autos geriet, hielt ihn die Polizei an und nahm eine Blutprobe von ihm. Diese wies einen THC-Wert von 4,4 ng/ml auf. Gegenüber den Polizisten äußerte der E-Scooter-Fahrer, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und jeden Tag Auto zu fahren – diese Äußerung stellte er im Nachhinein jedoch als nicht ernst gemeint dar. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Mann dennoch auf, ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU) zu seiner Fahreignung einzureichen. Dieser reagierte nicht, woraufhin ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dagegen wehrte er sich mit einem Antrag.
Das VG hat den Eilantrag des Antragstellers jedoch abgelehnt. Die Fahrerlaubnisbehörde muss demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Dies war beim Antragsteller anzunehmen, weil er das zu Recht geforderte Gutachten nicht eingereicht hatte. Einer solchen MPU bedurfte es, um zu klären, ob der gelegentlich Cannabis konsumierende Antragsteller nur einmalig seinen Cannabiskonsum vom Führen eines Kfz nicht habe trennen können – oder dies auch in Zukunft nicht tun werde.
Hinweis: Die Vermeidung schwerer Personen- und Sachschäden, die aus Verkehrsunfällen nach Drogeneinnahme resultieren, rechtfertigt den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Auch beim (erlaubnisfreien) Fahren mit einem Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter ist das Trennungsgebot zu beachten. Hier war neben dem deutlich überschrittenen THC-Wert erschwerend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei der Kontrolle durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet und einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Autofahren eingeräumt hatte.
Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2023 – VG 11 L 184/23
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(aus: Ausgabe 09/2023)