Wer die Zahlung von Schwarzgeld vereinbart, muss sich über die weitreichenden Konsequenzen im Klaren sein. Und wie im Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) heißt das nicht nur, vor Gericht folgenreich Rede und Antwort zu stehen, sondern letzten Endes auch völlig leer auszugehen, wenn man sein (Schwarz-)Geld zurückverlangt.
Ein Mann verkaufte sein Sportstudio inklusive der Einrichtungsgegenstände. Der vereinbarte Kaufpreis sollte ausweislich des Kaufvertrags 5.000 EUR betragen. Mündlich vereinbarten die Parteien, dass die Käuferin weitere 30.000 EUR zahlen sollte. Dann zahlte die Käuferin 1.000 EUR und der Mann übergab sein Sportstudio. Schließlich erklärte er jedoch ein halbes Jahr später, dass er von dem Vertrag zurücktrete. Er habe lediglich die 1.000 EUR erhalten. Die Frau dagegen behauptete, es sei abgesprochen gewesen, dass die Zahlung der weiteren 30.000 EUR in bar an der Steuer vorbei erfolgen solle – und diese 30.000 EUR habe sie dem Mann auch gegeben. Deshalb verlangte die Frau nun die Rückzahlung der insgesamt 31.000 EUR, die sie jedoch nicht erhielt.
Der Kaufpreis war im Kaufvertrag nach den Richtern zum Zweck der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben worden. Deshalb war der Vertrag insgesamt nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 370 Abgabenordnung nichtig. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises ist bei Nichtigkeit des Kaufvertrags jedoch auch vor dem OLG ausgeschlossen.
Hinweis: Die Gerichte in Deutschland gehen immer weiter dazu über, Geschäfte mit Schwarzgeld insgesamt für null und nichtig anzusehen. In diesem Fall wurde tatsächlich die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es spricht jedoch alles dafür, dass die Entscheidung richtig ist.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22
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(aus: Ausgabe 05/2023)