Störung des Hausfriedens: Auf das Überschütten des Vermieters mit Wasser folgt die fristlose Kündigung

Artikel vom 04.07.2024

Halten Sie an sich, wenn Sie Wut auf Ihren Vermieter verspüren. Denn der Wohnungsmarkt gibt kaum Ausweichmöglichkeiten, wenn auf einen tätlichen Wutausbruch die fristlose Kündigung folgt. Wer sich mit Rechtsmitteln wehrt, dem kann hingegen geholfen werden – und zwar, bevor es zu spät ist, wie in diesem Fall, der vor dem Amtsgericht Hanau (AG) landete.

Halten Sie an sich, wenn Sie Wut auf Ihren Vermieter verspüren. Denn der Wohnungsmarkt gibt kaum Ausweichmöglichkeiten, wenn auf einen tätlichen Wutausbruch die fristlose Kündigung folgt. Wer sich mit Rechtsmitteln wehrt, dem kann hingegen geholfen werden – und zwar, bevor es zu spät ist, wie in diesem Fall, der vor dem Amtsgericht Hanau (AG) landete.

Eine Mieterin ärgerte sich über ihre Vermieterin, weil diese das Fahrrad im Hof umgestellt hatte. Nun bestätigte ein Zeuge, dass die Mieterin zweimal einen Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof gegossen habe, als sich die Vermieterin dort befand. Infolgedessen sei die Frau zweimal „klitschnass“ geworden wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“. Die Mieterin behauptete hingegen, keine direkte Absicht gehabt zu haben, die Vermieterin zu treffen. Gleichwohl wollte sie die Vermieterin davon abhalten, ihr Fahrrad umzustellen. Die Vermieterin erklärte jedoch die Kündigung und erhob eine Räumungsklage.

Das AG hat der Klage nun auch stattgegeben. Das Verhalten der Mieterin rechtfertigte eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses war für die Vermieterin daher unzumutbar. Bereits ein einzelner Wasserguss war dazu geeignet, aufgrund seiner Nachhaltigkeit und Schwere einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. In einem solchen Fall war eine vorige Abmahnung nicht erforderlich.

Hinweis: Jegliche Tätlichkeiten von einem Mieter gegen den Vermieter führen in aller Regel zu einem fristlosen Kündigungsrecht des Vermieters für das Mietverhältnis. Das sollten sich Mieter klarmachen.

Quelle: AG Hanau, Beschl. v. 19.02.2024 – 34 C 92/23

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2024)

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