Eine Eigenbedarfskündigung ist ein probates Mittel, um Mieter aus einer Wohnung oder einem Haus zu kündigen. Das ist insoweit auch in Ordnung, da Miete eben kein Eigentum darstellt. Wie der Name es aber bereits sagt: Es muss bei der Eigenbedarfskündigung der entsprechende Bedarf auch bestehen und im Zweifel nachgewiesen werden. In einem der besonders umkämpften Wohngebiete musste das dortige Landgericht Berlin (LG) der wahren Motivlage nach einer solchen Kündigung auf die Spur kommen.
Ein Mann besaß zwei Eigentumswohnungen, die er nicht selbst bewohnte. In der einen wohnte sein Ehemann, die andere – eine Dreizimmerwohnung mit 96 m² – war an den Mann vermietet, der sich nun mit einer Eigenbedarfskündgung konfrontiert sah. Der Ehemann hatte die von ihm bewohnte Wohnung nämlich an seinen Ehemann zurückgegeben – sie sollte zur Rücklagenbildung verkauft werden, und zwar leerstehend. Somit wurde der Ehemann in Augen des Klägers zur Bedarfsperson, die in die 96 m² große Dreizimmerwohnung des Mieters ziehen sollte. Schließlich wurde eine Räumungsklage eingereicht.
Das LG wies die Klage jedoch zurück. Die Eigenbedarfskündigung war wegen eines Rechtsmissbrauchs unwirksam. Der Wohnbedarf war durch die Umgehung des Rechts durch den Umzug des Ehemanns des Mieters erst geschaffen worden. Der Mieter musste also nicht ausziehen.
Hinweis: Die bewusste Umgehung der Mieterschutzregelungen ist ein gefährliches Spiel, das sehr teuer werden kann. Neben strafrechtlich relevantem Verhalten steht hier auch die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Raum.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 02.06.2023 – 66 S 170/22
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(aus: Ausgabe 10/2023)