Fenster auf, Fenster zu! Um unter Mietparteien Streit zu verursachen, braucht es oftmals nicht viel. So war es im folgenden Fall das Treppenhauslüften, das zwei Mietparteien vor das Amtsgericht Solingen (AG) brachte. Dabei wurde aber nicht etwa geklärt, wie viel Frischluft zu viel des Guten sei, sondern vielmehr, wie nah sich beide Streithähne künftig kommen dürfen – eine in einem Mietshaus nicht einfache Angelegenheit.
Ein Nachbar aus der oberen Etage wollte gerade Blumentöpfe an die Seite stellen, um das Treppenhausfenster zu öffnen, als Nachbarn aus der unteren Etage aus der Wohnung kamen, ihn lautstark beleidigten und ihm unvermittelt auf Nacken-, Brust- und Schulterbereich schlugen. Zudem drohten sie ihm, dass er „runterfliege“, falls er die Blumentöpfe noch einmal anfasse. Und bei Worten blieb es offenbar nicht. Das AG hatte den Mietern daraufhin zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung verboten, den Nachbarn aus dem Obergeschoss zu bedrohen, zu verletzen oder sonst zu misshandeln – insbesondere aber verbot das Gericht ihnen, sich ihm weniger als 20 Meter zu nähern und zu ihm Verbindung aufzunehmen. Den Nachbarn aus der unteren Etage gefiel dies naturbedingt nicht. Sie beantragten, diese einstweilige Anordnung gegen sich bezüglich des in ihren Augen offensichtlich notorischen „Dauerlüfters“ aufzuheben.
Das AG berief sich hier auf das Gewaltschutzgesetz. Es war nach der Aussage einer Zeugin davon überzeugt, dass die Körperverletzungen und die Drohung tatsächlich stattgefunden hatten. Deshalb waren die Anordnungen auch zur Abwendung weiterer Verletzungshandlungen erforderlich. Allerdings könne ein Abstand von 20 Metern nicht eingehalten werden. Daher entschied der Richter, dass die Maßnahme zwar aufrechterhalten bleibe – allerdings mit dem Hinweis, dass sich die Lüftungsgegner aus dem unteren Geschoss dem angegriffenen Frischluftfanatiker nunmehr nicht auf mehr als zwei Meter nähern dürfen.
Hinweis: Wer meint, sein gefühltes Recht mit Gewalt durchsetzen zu können, zieht zumeist den Kürzeren, und zwar auch im Mietrecht. Denn egal, ob sich eine Bedrohung gegen Vermieter oder Nachbarn richtet – den Vermieter können solche Vorkommnisse zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung berechtigen.
Quelle: AG Solingen, Urt. v. 12.04.2024 – 37 F 20/24
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(aus: Ausgabe 08/2024)