Der Erbe schuldet dem Pflichtteilsberechtigten nicht nur die bloße Auskunft, sondern gegebenenfalls auch die Vorlage von Dokumenten und Belegen, die für die Wertberechnung des Nachlassgegenstands notwendig sind. Für die Frage der Gerichts- und Anwaltskosten ist bei der Wertberechnung nur auf einen Bruchteil des erwarteten Zahlungsanspruchs abzustellen. In welcher Höhe dieser Bruchteil zu bestimmen ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG).
Die pflichtteilsberechtigte Klägerin verklagte den Erben auf Wertermittlung bezüglich von der Erblasserin hinterlassenen Schmuckgegenständen durch Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens. Der Kläger ging zu Beginn des Verfahrens von einem Wert der Schmuckgegenstände von 5.000.000 EUR aus. Bei einer Pflichtteilsquote von 12,5 % und einem zusätzlichen Abschlag von 50 % ermittelte der Kläger einen Streitwert von 312.500 EUR. Diesen Wert legte auch das Landgericht als Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren zugrunde. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Erbin – und dies erfolgreich.
Das OLG betonte, dass hinsichtlich des Streitwerts zunächst auf die realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens abgestellt werden müsse. In der Folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei aber für den Anspruch auf Wertermittlung von einer Quote dieses Werts auszugehen, die in der Regel mit einem Wert zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird. Die Quote könne in diesem Rahmen umso höher ausfallen, je geringer die Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten sind. Das Gericht nahm im konkreten Fall eine Quote von 10 % an. Ausgehend von dem geschätzten Wert des Schmucks von 5.000.000 EUR und einer Pflichtteilsquote von 12,5 % in Höhe von 625.500 EUR entsprachen 10 % als Streitwert daher einem Betrag von 62.500 EUR.
Hinweis: Auskunft und Wertermittlung sind unterschiedliche Instrumente, die dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen sollen, die Höhe seines Anspruchs zu ermitteln. Der Auskunftsanspruch ist regelmäßig auf die Weitergabe von Informationen gerichtet, wohingegen der Erbe bei der Wertermittlung eine sachverständige Bewertung zu fördern und zu dulden hat.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.02.2024 – 33 W 71/24 e
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(aus: Ausgabe 06/2024)