Wer sich gegen die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf sein Fahrzeug absichert, sollte im Schadensfall keine „Pi-mal-Daumen“-Angaben machen, sondern konkrete Belege vorlegen. Denn sonst landet man mit seinen Ansprüchen schnell vor Gerichten wie dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG), denen nichts anderes übrig bleibt, als den ablehnenden Versicherern Recht zu geben.
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung eine Teilkaskoversicherung für seinen Kleintransporter abgeschlossen. Gegenüber der Versicherung machte er wegen eines Sturmschadens nun Schadensersatzansprüche geltend. Er behauptete, sein Fahrzeug sei wegen eines Sturms in der Zeit zwischen dem 17. und 21.02.2022 durch umherfliegende Gegenstände beschädigt worden. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt auf einer öffentlichen Straße abgestellt. Die Versicherung lehnte die Regulierung jedoch ab.
Nachdem die hiergegen gerichtete Klage beim Landgericht erfolglos blieb, schloss sich auch das OLG dieser Aufassung an. Der Kläger konnte nämlich schlichtweg nicht beweisen, dass sein Fahrzeug während des Sturms beschädigt wurde. Nach allgemeinen Grundsätzen obliege dem Kläger der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls. Nach den Versicherungsbedingungen war unter anderem die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Eingeschlossen sind Schäden, die durch mindestens Windstärke 8 verursacht werden, wenn durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Der Versicherungsnehmer muss dann sowohl das Vorliegen einer versicherten Naturgewalt als auch deren unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug beweisen. Nach der Beweisaufnahme waren bereits der Schadenszeitpunkt und der konkrete Stellplatz des Fahrzeugs nicht zuverlässig feststellbar. Eine Beschädigung des Fahrzeugs durch Sturm war lediglich möglich – andere Ursachen konnten jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Hinweis: Der Versicherungsnehmer hatte sich auf Beweiserleichterungen berufen, die insbesondere beim Kfz-Diebstahl gelten. Das Gericht weist allerdings zutreffend darauf hin, dass anders als beim Diebstahl, der in der Regel nicht beobachtet wird, Naturgewalten sowohl von Zeugen als auch durch festgestellte Beschädigungen nachgewiesen werden können.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.06.2024 – 8 U 775/24
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(aus: Ausgabe 09/2024)