Ein befriedigendes Sättigungsgefühl reicht schon, um in einen leicht trägen Entspannungsmodus zu verfallen. Wenn man dann noch zu dem ein oder anderen alkoholischen Feierabendgetränk verführt wird, scheint es nur logisch, dass gerade in Gaststätten eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Betreiber besteht. Dass diese aber nicht für alles haftbar gemacht werden können, das Gäste zu Fall bringt, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Eine Gaststätte verfügte über eine Terrasse im Außenbereich, deren Boden mit Natursteinen im Polygonalverfahren ausgestattet war. In den Zwischenräumen der Steine befand sich Beton. Der Steinbelag wies daher gewisse Unebenheiten und Fugen auf. So kam es dann auch, wie es kommen musste, um hier davon zu lesen: Auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch verletzte sich ein Gast. Er nahm daraufhin den Gastwirt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und behauptete, sich beim Sturz unter anderem sechs Zähne ausgeschlagen zu haben.
Das Problem war, dass der verunfallte Gast auch gegenüber dem OLG verschwieg, wie es genau zu dem Sturz kam. Hinzu trat die richterliche Auffassung, dass ein Gast nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen muss, wenn die betreffende Terrasse einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt. Gastwirte sind nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der begehbaren Fläche herzustellen. Gäste müssen ihren Gang vielmehr den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen.
Hinweis: Der verletzte Gast hätte hier sicherlich mehr zur Ursache des Sturzes vortragen müssen. Trotzdem zeigt das Urteil sehr gut, welche Grenzen die Sorgfaltspflicht hat.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.07.2023 – 11 U 33/23
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(aus: Ausgabe 10/2023)