In der Reihe seiner Entscheidungen zu Schäden durch brennende Fahrzeuge, die die Betriebsgefahr als sehr weitgehend beurteilt hatten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine Grenze zu der Betriebsgefahr für sogenannte Betriebseinrichtungen und sogenannte Betriebsvorgänge gezogen.
Der Besitzer eines E-Scooters brachte sein Fahrzeug zur Inspektion in eine Kfz-Werkstatt. Dort baute ein Mitarbeiter die Batterie des Elektrorollers aus und begann, sie aufzuladen. Als er bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Werkstattboden. Doch statt abzukühlen, explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand. Es entstand ein Gebäude- und Mietausfallschaden in Höhe von rund 730.000 EUR. Der eintrittspflichtige Gebäudeversicherer (Kläger) regulierte den Gebäudeschaden zwar, wandte sich zum Regress aber dann an die Haftpflichtversicherung (Beklagte) des Halters.
Der BGH schüttelte hier aber mit den Köpfen und legte dar, dass es für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) grundsätzlich unerheblich ist, dass sich der Roller und die Batterie zur Inspektion in einer Werkstatt befanden. Es mache rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst – vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Insoweit reicht es auch aus, wenn der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs steht.
Im vorliegenden Fall wurde die Betriebsgefahr verneint, da die Erhitzung und nachfolgende Explosion der Batterie gerade nicht in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung (Roller) standen, da sie bereits ausgebaut war. Der BGH weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass kein Unterschied zum „umgekehrten Fall“ bestehe – also wenn eine neue Batterie erst aufgeladen und dann in einen Elektroroller eingebaut werde. Die Batterie ist nicht mehr bzw. war noch nicht Teil der Betriebseinrichtung. Auch dass die Batterie zuvor in einem Elektroroller eingebaut war und in diesem entladen wurde, belegt nicht den erforderlichen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.
Hinweis: Geraten Teile eines Fahrzeugs, die ausgebaut sind, in Brand, fällt dies grundsätzlich nicht mehr unter die Betriebsgefahr und somit unter eine Haftung aus § 7 StVG.
Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2023 – VI ZR 1234/20
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(aus: Ausgabe 05/2023)