Gerade bei privatschriftlichen Testamenten hat die Einhaltung der sogenannten Formerfordernisse eine besondere Bedeutung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Testament, das aus mehreren losen Seiten besteht und nur auf der letzten Seite unterzeichnet ist, wirksam errichtet wurde.
Die Erblasserin hatte mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann im Jahr 1991 ein notarielles Testament errichtet, indem sie sich jeweils zu Alleinerben eingesetzt haben. Da die Ehe kinderlos geblieben war, wurden die jeweiligen Mütter hälftig zu Schlusserben eingesetzt. Für den Fall des Vorversterbens der Schlusserben sollten deren Abkömmlinge als Ersatzerben eintreten. Im Jahr 2016 hatte die Erblasserin dann ein weiteres handschriftliches Testament errichtet, das aus mehreren Seiten bestand und durchlaufend nummeriert war. Die erste Seite war – anders als die beiden nachfolgenden Seiten – undatiert und nicht unterzeichnet. Die Seiten 2 und 3 waren jeweils mit dem Wort „Testament“ überschrieben. Eine Unterschrift der Erblasserin befand sich nur auf der letzten Seite.
Diese Art der Testamentserstellung war nach Ansicht des OLG unter formalen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Blätter miteinander verbunden sind. Maßgeblich sei allein, ob es einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Texten gibt und sich hieraus inhaltlich ein Ganzes bildet. Ausreichend ist es darüber hinaus auch, wenn sich eine Unterschrift lediglich auf der letzten Seite befindet – jedenfalls dann, wenn an der Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten aufgrund einer Nummerierung kein Zweifel besteht. Im Übrigen musste sich das Gericht im Rahmen der Auslegung des Testaments mit der Frage einer wirksamen Einsetzung zum Alleinerben beschäftigen. Sofern sich eine bestimmte Person um die Beerdigung kümmern und insgesamt den Nachlass regeln soll, kann dies als Einsetzung zum Alleinerben auszulegen sein.
Hinweis: Besteht ein handschriftliches Testament aus mehreren Seiten, ist es stets ratsam, die Seiten zu nummerieren, zu datieren und vom Erblasser jeweils unterschreiben zu lassen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 16.01.2023 – 3 W 113/22
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(aus: Ausgabe 06/2023)