Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte sich in zweiter Instanz mit einem Fall zu beschäftigen, dessen problematischer Ursprung in der versehentlich erfolgten doppelten Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle lag. Dieses Versehen schnell zu beseitigen, ist aufrgund der heiklen Umstände, die der Verlust eines Menschen naturgemäß mit sich bringt, entsprechend schwierig.
Besagte Grabstelle war im Juni 2019 im Wege eines Vorratskaufs zur zukünftigen Nutzung an den Beigeladenen des Verfahrens zur Verfügung gestellt worden. Im Dezember 2019 wurde dann aufgrund eines Versehens in der Friedhofsverwaltung die Mutter der Klägerin in dieser Grabstelle beigesetzt. Zwei Wochen nach der Beerdigung fiel der Verwaltung der doppelte „Verkauf“ der Grabstelle auf – die Klägerin wurde letztlich aufgefordert, eine Umbettung der verstorbenen Mutter in eine andere Grabstelle zu dulden.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht Köln in der ersten Instanz war auch das OVG der Ansicht, dass das Interesse der Verwaltung an einer Umbettung ausnahmsweise die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe des Verstorbenen als über den Tod hinaus andauernder Bestandteil seiner Menschenwürde überwiege. Dieses Interesse an der Wahrung der Totenruhe sei auch nicht davon abhängig, ob die Bestattung in dem Wahlgrab rechtmäßig sei oder nicht.
Hinweis: Das Totenfürsorgerecht wird nicht zwingend durch das Erbrecht bestimmt. Das Totenfürsorgerecht hat in erster Linie derjenige, der vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten durch eine entsprechende Vollmacht mit der Wahrnehmung betraut worden ist. Der Totenfürsorgeberechtigte kann aber zugleich auch Erbe sein.
Quelle: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2024 – 19 A 604/22
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(aus: Ausgabe 05/2024)