Nicht jede erlittene Verletzung kann einem anderen unter Berufung auf die verletzte Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden. Denn neben den Pflichten, die gemäß jeweiliger Verordnung einzuhalten sind, zählt immer auch die eigene Sorgfalt, auf mögliche Risiken rechtzeitig reagieren zu können. So sieht es auch das Landgericht Koblenz (LG) im Fall eines Treppensturzes in einem Hotel.
Ein Ehepaar hatte ein Hotelzimmer in einem Moselort gebucht. Ihr Zimmer im zweiten Stock war über eine Holztreppe zu erreichen. Diese Holztreppe machte eine Kurve und wies auf der rechten Seite einen Handlauf auf. Die einzelnen Treppenstufen waren mit einem Teppichflicken belegt. Am dritten Tag des Aufenthalts knickte die Frau beim Herabgehen der Treppe um, stürzte und zog sich mehrere Frakturen eines Fußes zu. Sie musste mehrfach operiert werden, war zwei Monate vollständig arbeitsunfähig und befand sich danach sechs Wochen in der Wiedereingliederungsphase. Nun meinte die Frau, das Hotel habe Verkehrssicherungspflichten verletzt. Es würde ein zweites Geländer fehlen, und die Teppichflicken würden Stolperfallen darstellen. Sie verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR.
Das LG jedoch wies die Klage ab, da es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sehen konnte. Der Sicherungspflichtige ist weder gehalten, jede abstrakte Gefahr auszuschließen, noch dazu verpflichtet, konkrete Gefahren gänzlich auszuschließen oder auf einen Wahrscheinlichkeitswert nahe null zu minimieren. Die Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz fordern für Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf. Dieser lag vor. Auch stellt die streitgegenständliche Treppe mit ihrer Breite von 1,10 Meter keine besonders breite Treppe dar, so dass auch nicht ausnahmsweise zwei feste und griffsichere Handläufe erforderlich sind. Zudem musste die Frau sich auch selbst schützen – und zwar vor allem dadurch, dass sie auf erkennbare Gefahrenquellen durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagiert.
Hinweis: Das Hotel hatte keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Im Fall der Fälle ist es häufig sehr wichtig, dass Beweise unmittelbar nach dem Unglücksfall gesichert werden. Darauf sollten Angehörige und Begleiter von Verletzten achten.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 31.08.2023 – 3 O 294/22
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(aus: Ausgabe 01/2024)