In den letzten Jahren hat sich im Mietrecht höchstrichterlich viel getan, was die Zulässigkeit von Vertragsklauseln zu sogenannten Schönheitsreparaturen betrifft – oft zugunsten der Mieter. Nun war das Amtsgericht Hanau (AG) mit dem Thema betraut und sah in der Unwirksamkeit eben jener Mietvertragsklausel weitere Konsequenzen bei Schäden an der Mietsache auf Vermieter zukommen.
In einem Mietvertrag war die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf die Mieter übertragen worden. Allerdings war die Klausel nach der ständigen Rechtsprechung unwirksam, da die Mieter zu oft hätten streichen müssen. Die Wände strichen sie dann in gelb, grün und rosa. Nach Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe der Wohnung sah der Vermieter diese Farbwahl als Schaden an der Mietsache an, aufgrund dessen der Nachmieter die Annahme der Wohnung verweigert habe. Er verlangte deshalb die Kosten des Streichens der Wohnung in Höhe von knapp 5.000 EUR sowie einen Ausgleich der Kosten für die verspätete Weitervermietung. Schließlich klagte er seine Forderung ein.
Das Geld erhielt er vom AG jedoch nicht zugesprochen. Selbst wenn der Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter aufgrund eines vertragswidrigen Zustands der Mietsache hätte, muss er sich diese in Fällen wie diesem selbst anrechnen lassen. Schließlich waren die Schönheitsreparaturen nicht bzw. nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt worden, so dass der Vermieter auch jene Kosten tragen muss, die er mangels eigener Renovierungsarbeiten im laufenden Mietverhältnis gespart hat. Durch die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel hätte der Vermieter diese laufenden Schönheitsreparaturen nämlich durchführen (lassen) müssen. Das hat er jedoch nicht getan – die ersparten Aufwendungen muss er sich nun daher auch anrechnen lassen.
Hinweis: Vermieter sollten stets aktuelle Mietverträge verwenden. Nur so können sie die ständig wechselnde Gesetzeslage und Rechtsprechung berücksichtigt wissen. Falls Mieter wissen möchten, ob ihre Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam ist, sollten sie den Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Quelle: AG Hanau, Urt. v. 29.11.2024 – 32 C 265/23
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(aus: Ausgabe 03/2025)