Umgangsrecht von Rauchern: Aus Passivrauchen folgt noch keine Kindeswohlgefährdung durch den Vater

Artikel vom 04.10.2024

Paare trennen sich nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Auffassung von richtiger Kindererziehung und richtigem Verhalten vor den Kindern. So kann nach einer Scheidung Streit darüber entstehen, ob einem umgangsberechtigten Elternteil das Rauchen im Beisein der Kinder verboten werden darf. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) musste in einem solchen Fall Recht sprechen.

Paare trennen sich nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Auffassung von richtiger Kindererziehung und richtigem Verhalten vor den Kindern. So kann nach einer Scheidung Streit darüber entstehen, ob einem umgangsberechtigten Elternteil das Rauchen im Beisein der Kinder verboten werden darf. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) musste in einem solchen Fall Recht sprechen.

Die Eltern zweier Kinder lebten nach ihrer Scheidung getrennt. Die Kinder lebten bei der Mutter, die allein sorgeberechtigt war. Der Vater hatte ein Umgangsrecht. Vom Amtsgericht (AG) wurde ihm die Auflage gemacht, während des Umgangs nicht in den Wohnräumen im Beisein der Kinder zu rauchen. Zudem sollte er die Wohnräume vor dem Umgang ausreichend lüften. Der Vater legte gegen diese Auflage Rechtsmittel ein.

Der Vater gewann vor dem OLG, denn nach dessen Ansicht hatte das AG mit seiner Auflage seine Kompetenzen überschritten. Gerichte können das Umgangsrecht näher regeln (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies bezieht sich aber in erster Linie auf das Bestimmen von Art, Zeit und Ort des Umgangs. Eine Befugnis, in sonstige Rechte der Eltern einzugreifen, gibt es nicht. Eltern haben nur das zu unterlassen, was die Erziehung erschwert oder das Verhältnis zum anderen Elternteil stören kann. Das Rauchen oder Passivrauchen gehört nicht in diese Kategorie. Sicher ist der Nichtraucher ein besseres Vorbild, und ebenso sicher sind sowohl das Aktiv- als auch das Passivrauchen gesundheitsschädlich – aber eben nicht erziehungsfeindlich.

Hinweis: Gerichte müssen sich bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Gesetze bewegen! Sollen einem Elternteil Auflagen gemacht werden, die stark in das Privatleben und die Entscheidungsfreiheit eingreifen, ist stets zu prüfen, ob diese Auflagen noch von familienrechtlichen Vorschriften gedeckt sind. Übergriffige gerichtliche Anordnungen und Auflagen müssen nicht geduldet bzw. befolgt werden. Hier sollten immer Rechtsmittel eingelegt werden.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 07.08.2024 – 7 UF 80/24

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2024)

Auch interessant