Gefühlt wird über kaum eine Mietrechtsfrage so häufig vor Gerichten gestritten, wie über Betriebskosten und Mieterhöhungen. Streitigkeiten über die Installation und die Wartung der vorgeschriebenen Rauchwarnmelder waren schon des Öfteren vom Bundesgerichtshof (BGH) zu beurteilen, der auch den folgenden Fall zu bewerten hatte. Hier ging es um knappe 80 Cent – und natürlich, wie so oft, um das Prinzip.
Eine Vermieterin ersetzte die vorhandenen Rauchwarnmelder durch neue, gleichwertige Geräte. Dafür wollte sie eine Mieterhöhung von monatlich 0,79 EUR wegen einer Modernisierungsmaßnahme durchsetzen – schließlich auch gerichtlich. Zwar erhielt sie in den ersten beiden Instanzen Recht. Doch beim BGH war Schluss.
Zwar können Vermieter grundsätzlich nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Richtig ist auch, dass der BGH bereits entschieden hatte, dass die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache führe. Das bezog sich jedoch auf die erstmalige Ausstattung einer Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern. Der bloße Austausch durch gleichwertige Geräte sei jedoch keine Modernisierung – und deshalb können die Kosten auch nicht umgelegt werden.
Hinweis: Die Frage, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können oder wann eine Mieterhöhung zu akzeptieren ist, kann im Zweifelsfall der Rechtsanwalt des Vertrauens beantworten. Es gibt zu diesem Problemkreis bereits eine unglaubliche Vielzahl von Entscheidungen der Gerichte; nun ist eine weitere hinzugekommen.
Quelle: BGH, Urt. v. 24.05.2023 – VIII ZR 213/21
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)