„Augen auf im Straßenverkehr!“ möchte man in Fällen wie dem folgenden anmerken. Und auch die Ohren immer ein wenig offenzuhalten, selbst wenn man sich im eigenen Pkw oftmals wie auf dem eigenen Sofa fühlt, hätte dem Autofahrer hier einiges erspart. Und zwar ein Bußgeld und ein Fahrverbot, wie es auch das Amtsgericht Landstuhl (AG) bestätigte, als es den dagegen gerichteten Einspruch ablehnte.
Ein Autofahrer war mit seiner Ehefrau auf dem Beifahrersitz auf der linken Spur der Autobahn unterwegs. Von hinten näherte sich ein Einsatzfahrzeug der Polizei unter Einsatz aller Sondersignale. Dennoch machte der Autofahrer die linke Spur nicht frei, so dass das Einsatzfahrzeug eine Zeitlang hinter dem Wagen herfahren musste. Erst unter Einsatz von Lichthupenzeichen und der akustischen Hupe erkannte der Fahrer die Situation und räumte die Spur. Er erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 240 EUR und einen Monat Fahrverbot. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Er trug vor, aufgrund des eingeschalteten Radios irrtümlich angenommen zu haben, dass der Signalton aus dem Radio komme. Aufgrund der angeregten Unterhaltung mit seiner Frau habe er auch in dem Moment nicht in den Rückspiegel geschaut. Als er das Fahrzeug erkannt hatte, sei er unmittelbar nach rechts gefahren.
Das AG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies den Einspruch zurück. Es sei wahrscheinlich richtig, dass der Fahrzeugführer durch die Innenraumgeräusche und die eheliche Unterhaltung abgelenkt gewesen sei. Er hätte aber bei gehöriger Aufmerksamkeit das Einsatzfahrzeug wahrnehmen können und müssen. Jeder Verkehrsteilnehmer sei verpflichtet, darauf zu achten, dass er trotz Musik, Gesprächen oder sonstigen Ablenkungen noch in der Lage ist, Einsatzfahrzeuge wahrzunehmen. Auch eine zu langsame Reaktion aufgrund der vertieften Gespräche und musikalischen Untermalung sei ordnungswidrig. Der Fahrzeugführer müsse dafür sorgen, dass er Sondersignale jederzeit wahrnehmen kann.
Hinweis: Jeder Verkehrsteilnehmer muss vermeiden, aufgrund zu lauter Geräusche – etwa durch Musik – oder durch eine von Schnee oder Eis verdeckte Sicht die blauen Blinklichter oder das Einsatzhorn nicht rechtzeitig wahrzunehmen. Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendes Einsatzfahrzeug ist pflichtwidrig, wenn wie hier die Aufmerksamkeit des auf der linken Spur fahrenden Betroffenen durch Gespräche und Radio aktiv und bewusst vermindert wird. Fahrzeugführer müssen dafür sorgen, dass sie das Einsatzhorn jederzeit hören können.
Quelle: AG Landstuhl, Urt. v. 02.02.2024 – 3 Owi 4211 Js 9376/23
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(aus: Ausgabe 08/2024)