Arbeitnehmer können nur innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang eine Kündigungsschutzklage erheben. Unterschiede ergeben sich bislang dann, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten. Nach deutschem Recht müssen sie dann bereits binnen zwei Wochen nach entsprechender Kenntniserlangung klagen. Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG) musste sich nun mit einer verspätet eingegangenen Kündigungsschutzklage beschäftigen.
In der Entscheidung ging es um eine Pflegehelferin, die einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Noch in der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis zum 21.10.2022. Erst drei Wochen nach Ablauf der Probezeit unterrichtete die Pflegehelferin den Arbeitgeber dann über ihre zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft. Gleichzeitig berief sie sich darauf, dass die Kündigung damit unwirksam sei. Doch erst nach einem weiteren Monat erhob sie die entsprechende Kündigungsschutzklage. Das ArbG hatte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Denn nach deutschem Recht wäre die Klage als verfristet abzuweisen gewesen.
Der EuGH kam dann allerdings zum Ergebnis, dass die im Vergleich zur generell geltenden Frist um eine Woche verkürzte Klagefrist von zwei Wochen Schwangere unangemessen benachteilige, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten (Urteil vom 27.06.2024 – C-284/23). Das ArbG urteilte deshalb nun, dass betroffene Frauen überhaupt keine Klagefrist einzuhalten haben. Folglich war die Klage nicht zu spät eingereicht worden – die Kündigung wurde kassiert und die Arbeitnehmerin muss weiter beschäftigt werden.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten möglichst binnen drei Wochen nach Zugang einer Kündigung ihre Kündigungsschutzklage erheben. Dann sind sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Quelle: ArbG Mainz, Urt. v. 10.09.2024 – 4 Ca 1424/22
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(aus: Ausgabe 01/2025)