Unbekannte (Mit-)Erben: Notwendigkeit der Nachlasspflegschaft muss für jeden potentiellen Erben einzeln geprüft werden

Artikel vom 06.01.2025

Der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter noch unbekannter Erben muss den Nachlass bis zur Ermittlung der Erben sichern und verwalten. Im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) war von zwei potentiellen Erben von einem nicht bekannt, ob er die Erbschaft ausschlage oder überhaupt Kenntnis von dem Erbfall habe. Das Amtsgericht (AG) hatte eine Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass eingelegt. Hiergegen wendete sich die Miterbin mit einer Beschwerde.

Der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter noch unbekannter Erben muss den Nachlass bis zur Ermittlung der Erben sichern und verwalten. Im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) war von zwei potentiellen Erben von einem nicht bekannt, ob er die Erbschaft ausschlage oder überhaupt Kenntnis von dem Erbfall habe. Das Amtsgericht (AG) hatte eine Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass eingelegt. Hiergegen wendete sich die Miterbin mit einer Beschwerde.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Überprüfung der Notwendigkeit zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft für jeden potentiellen Erben erfolgen müsse. Die vom AG vorgenommene Anordnung einer Gesamtnachlasspflegschaft widerspreche dieser Grundannahme, sobald ein Teil der Erben bereits bekannt und auch handlungsfähig ist. Die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft erfolge auch im Interesse von Gläubigern, die Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen wollen, weil ihnen bei einer unklaren Erbfolge und ohne die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht möglich ist, ihre Ansprüche zu verfolgen.

Hinweis: Jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse hat, einen Anspruch gegenüber dem Nachlass anzumelden, ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu stellen.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 11.07.2024 – 3 W 17/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

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