Wenn einem das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss nachgewiesen wird, muss man stichhaltige Beweise dagegenhalten, um dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden zu können. Allein die pauschale Behauptung, jemand habe heimlich Drogen ins Getränk gemischt, reicht da verständlicherweise nicht aus, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) in seinem Urteil bestätigte.
Anlässlich einer Polizeikontrolle wurden bei einem Autofahrer Amphetamine im Blut mit einer Konzentration von 137 ng/ml festgestellt, woraufhin ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dagegen wandte sich der Mann per Eilantrag und gab an, dass ihm an dem Abend jemand in einem Lokal die Drogen ohne sein Wissen ins Getränk gemischt habe. Dies müsse sich wahrscheinlich ereignet haben, als er sich für einige Minuten auf die Toilette begeben habe. Er sei in Begleitung einer Frau gewesen.
Das VG entschied gegen den Autofahrer. Die Behauptung des Autofahrers zum heimlichen Zuführen der Drogen sei als Schutzbehauptung zu werten. Wer behauptet, die in seinem Blut nachgewiesenen Substanzen ohne eigenes Wissen und Wollen eingenommen zu haben, müsse einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse. Der Betroffene müsse überzeugend aufzeigen, dass ein bestimmter Dritter einen Beweggrund hatte, ihm Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt habe. An einem solchen Vortrag fehlte es hier. Die Angaben des Autofahrers seien nach Ansicht des VG oberflächlich und holzschnittartig. Er habe nicht angegeben, in welchem Nachtlokal oder in welcher Diskothek er sich aufgehalten und wie häufig und für welchen Zeitraum er sich zur Toilette begeben habe. Zudem fehlen Ausführungen dazu, welche eigenen Körperwahrnehmungen sich im fraglichen Zeitpunkt angesichts der physiologischen Wirkungen von Amphetaminen ergeben hatten. Die Fahrerlaubnisentziehung war in Augen des VG daher rechtmäßig.
Hinweis: Wer behauptet, die in seinem Blut nachgewiesenen Substanzen ohne eigenes Wissen und Wollen eingenommen zu haben, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf möglich erscheinen lässt. Entsprechende Behauptungen gelten nur dann als ausreichend für die Annahme der Fahreignung trotz erwiesenermaßen inkorporierter Betäubungsmittelsubstanzen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen kann, dass ein Dritter einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hatte.
Quelle: VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.09.2023 – 2 K 2644/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)