Oftmals unterschätzt ist es, wie wichtig der konkrete Tag der ehelichen Trennung für die Vermögensauseinandersetzung werden kann. Denn es gibt gegenseitige Auskunftsansprüche über das Vermögen am Trennungstag – die greifen aber nur, wenn man ein bestimmtes Datum nennen und beweisen kann. Der Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt auf, wie relevant dieses exakte Datum auch für das Finanzamt sein kann, das im Ernstfall keinen Spaß versteht.
Hier hatte die Frau am 31.08.2018 einen Mietvertrag abgeschlossen, war am 01.11.2018 aus der Ehewohnung ausgezogen und hatte sich am 06.11.2018 umgemeldet. Für 2019 hatten die Eheleute sich steuerlich zusammen veranlagen lassen, was nur dann seine Richtigkeit gehabt hätte, wenn sie im Jahr 2019 noch nicht getrennt gewesen waren. Als die Frau nun die Vermögensauskunft zum Datum 01.11.2018 begehrte, fürchtete der Mann – zu Recht – Ärger mit dem Finanzamt und trug daher vor, der Auszug im November sei nicht etwa mit dem rechtlich erforderlichen Trennungswillen erfolgt, sondern zur Rettung der Ehe, um Abstand zu gewinnen. Erst in einem Gespräch am 02.01.2019 habe man gemeinsam festgestellt, dass die Ehe gescheitert sei. Die Tatsache, dass die Frau die gemeinsame Steuererklärung 2019 mitunterschrieben habe, sei Beweis dafür, dass sie das auch so gesehen haben müsse. Sonst hätten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung 2019 ja schließlich auch nicht vorgelegen.
Der Einwand des Mannes, die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei am 01.11.2018 zunächst nur erfolgt, um Abstand zu gewinnen, verfing beim OLG jedoch nicht. Die Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 belege diesbezüglich gar nichts. Dem OLG war offensichtlich klar, dass die Eheleute hier unredlich versucht hatten, noch einen Steuervorteil mitzunehmen. Es sei keine zwischenzeitliche Versöhnung erkennbar, da eine erfolgreiche Versöhnung voraussetze, dass die Ehegatten einverständlich von ihrer Trennung Abstand nehmen, also die häusliche Gemeinschaft – bei fortdauernd getrennten Wohnsitzen jedenfalls zumindest zum Teil – wieder aufgenommen und den Willen zur Fortführung der Ehe gefasst haben. Die Auskunft muss der Mann also zum 01.11.2018 erteilen. Ob das Finanzamt Kenntnis vom Steuerbetrug bekam, ist dabei nicht überliefert.
Hinweis: Es ist kein unerhebliches Risiko, wenn in der familiengerichtlichen Akte ein Trennungsdatum kursiert, das nicht zur gewünschten steuerlichen Zusammenveranlagung im Jahr nach der Trennung passt.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 03.02.2023 – 13 UF 125/22
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(aus: Ausgabe 04/2023)