Regelmäßige Eigentümerversammlungen sind vorgeschrieben, wo diese stattzufinden haben, aber nicht. Dass sie vom Verwalter besser auf einigermaßen neutralem Ort ausgestaltet werden sollten, zeigt der folgende Fall. Denn das Landgericht Frankfurt am Main (LG) musste bewerten, ob Beschlüsse rechtmäßig getroffen wurden, wenn eine der Eigentümerparteien sich mit dem anberaumten Versammlungsort nicht hat arrangieren können und daher fernblieb. Ob starrsinnig oder nachvollziehbar – lesen Sie selbst.
An der Eigentümerversammlung sollten eigentlich drei Personen teilnehmen: der Verwalter und die beiden (untereinander zerstrittenen) Eigentümerinnen. Als Versammlungsort wählte der Verwalter ausgerechnet die Terrasse der einen Eigentümerin. Diese Terrasse lag zwar auf Gemeinschaftseigentum, wurde faktisch jedoch nur von der einen Eigentümerin genutzt. Deshalb war auch nur die Nutzerin der Terrasse da, die andere Eigentümerin blieb der Versammlung fern. Trotzdem wurden auf der Eigentümerversammlung Beschlüsse gefasst. Dagegen wehrte sich die andere Eigentümerin, die an der Versammlung nicht teilgenommen hatte. Sie meinte, der Versammlungsort sei für sie unzumutbar gewesen. Und damit lag sie richtig.
Auch laut LG ist die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung auf der Terrasse einer Miteigentümerin, mit der die andere Eigentümerin seit Jahren im Streit liegt, auch dann unzumutbar, wenn die Terrasse zwar im Gemeinschaftseigentum liegt, aber faktisch alleine von der Miteigentümerin genutzt wird. Deshalb waren sämtliche auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse unwirksam.
Hinweis: Kein Verwalter sollte Orte für Eigentümerversammlungen wie in diesem Fall wählen. Denn wie man sieht, macht das Entscheidungen nur angreifbar.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.02.2023 – 2-13 S 80/22
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 06/2023)