Wer in Deutschland eine Klage bei Gericht einreichen möchte, muss eine ladungsfähige Anschrift angeben. Das ist prinzipiell auch Strafgefangenen möglich. Ist ein Strafgefangener jedoch flüchtig, dann erfüllt die Justizvollzugsanstalt (JVA) diese Anforderung nicht mehr, da der Gefangene dort schließlich nicht mehr erreichbar ist. Das musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) kürzlich klarstellen.
Ein Strafgefangener war im offenen Vollzug nach einem Freigang nicht wieder in die JVA zurückgekehrt und seitdem flüchtig. Als eine Zeitung darüber berichtete und dabei auch das Bild des Strafgefangenen verbreitete, wollte dieser sich gegen die Berichterstattung wehren. Er verlangte in einzelnen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Veröffentlichung seines Bilds und die Unterlassung von Äußerungen, nach denen er Drogengeschäfte aus dem Knast heraus bzw. bei seinen Freigängen abgewickelt habe.
Doch dabei konnte ihm das OLG nicht helfen – es wies den Antrag als unzulässig zurück, weil der Flüchtige hierfür die Adresse der JVA angegeben hatte. Hier meinte das Gericht, dass keine ernsthafte Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung vorliege, da der Antragsteller geflüchtet war. Die zulässige Erhebung einer Klage oder hier eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordere jedoch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, beispielsweise für die Vollstreckung etwaiger Kosten. Flüchtet ein Strafgefangener, stellt die JVA jedenfalls keine ladungsfähige Anschrift mehr für ihn dar.
Hinweis: Die Angabe einer Adresse heißt nicht zwangsläufig, dass die Person dort auch wohnen oder rechtlich gemeldet sein muss. Es muss sich lediglich um eine ladungsfähige Anschrift handeln, an die Post zustellbar ist.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 07.03.2024 – 16 W 5/24
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(aus: Ausgabe 06/2024)