Papier ist ja bekanntlich geduldig. Wie bindend aber der allseits beliebte Briefkastenaufkleber „Bitte keine Werbung einwerfen“ für werbetreibende Unternehmen eigentlich ist, war Gegenstand des Falls, der kürzlich vor dem Amtsgericht München (AG) landete.
Bei einer Briefkastenanlage waren sämtliche Briefkästen mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet. Ein Mann hatte dort trotzdem zwei Werbeflyer einer Umzugsfirma gefunden, die in eine Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage geklemmt waren. Er legte eine Unterlassungsklage ein.
Das AG war da ganz auf seiner Seite: Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ging es davon aus, dass die Handzettel eines Unternehmens auch von Werbeverteilern, die für das Unternehmen tätig sind, im Zuge von Werbeaktionen eingeworfen wurden. Hierbei handelt es sich um einen typischen Geschehensablauf. Die pauschale Behauptung, Dritte könnten Handzettel verteilt haben, steht diesem Anscheinsbeweis nicht entgegen. Deshalb stand dem Mann ein Anspruch auf Unterlassung zu. Er wurde in seinem Besitz rechtswidrig gestört. Es bestand außerdem eine Wiederholungsgefahr.
Hinweis: Wer gegen unerwünschte Werbung vorgehen will, kann das durch eine Unterlassungsverfügung tun. Im Wiederholungsfall wird es dann für das verteilende Unternehmen sehr teuer.
Quelle: AG München, Urt. v. 18.03.2022 – 142 C 12408/21
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(aus: Ausgabe 05/2023)