Mieter dürfen in aller Regel untervermieten, nachdem sie ihren Vermieter um eine entsprechende Genehmigung gebeten haben. Eine Untervermietung einer Einzimmerwohnung erscheint auf den ersten Blick zwar unsinnig, was auch der beklagte Vermieter in diesem Fall so sah. Der Bundesgerichtshof (BGH) warf jedoch einen Blick mehr auf die Details des mieterseitigen Ansinnens und befand in der Folge, dass ein solches unter ganz bestimmten Voraussetzungen durchaus nachvollziehbar sein kann.
Ein Mieter hatte eine Einzimmerwohnung gemietet. Dann bat er seine Vermieter wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung für rund anderthalb Jahre. Er benannte auch die bestimmte Person, die als Untermieter einziehen sollte. Die Vermieter lehnten die Bitte jedoch ab, und der Mieter erhob eine Klage auf Erlaubnis der Untervermietung eines Teils der Wohnung. Er trug vor, er wolle für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung an die benannte Person untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiterhin in der Wohnung lagern. Tatsächlich blieben persönliche Gegenstände in einem Schrank und einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen und durch einen Vorhang abgetrennten Bereich. Außerdem bliebe der Mieter im Besitz eines Wohnungsschlüssels. Deshalb gewann er die Klage.
Ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten kann auch im Fall einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Die Vorschrift stelle in Augen des BGH weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen zu dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt, wie hier geschehen.
Hinweis: Mieter sollten vor einer Untervermietung stets den Vermieter um Zustimmung bitten. In aller Regel wird der Vermieter dagegen nichts einwenden können.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.09.2023 – VIII ZR 109/22
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 12/2023)