Pi mal Daumen, dazu Tageszeit minus Temperatur, und fertig ist die Geschwindigkeitsmessung? Wer mitbekommen hat, dass selbst die Ergebnisse angeblich ausgefeilter Messgeräte bereits an gerichtliche Grenzen gestoßen sind (Stichwort “ LEIVTEC XV3″), weiß: Nein. Und genau dieselbe Antwort musste das Amtsgericht Dortmund (AG) zwei Beamtinnen geben, die in unterstellt „guter Absicht“ einem Temposünder im wahrsten Wortsinne auf der Spur waren.
Ein Autofahrer befuhr mit seinem Fahrzeug eine Autobahn, als er in eine Geschwindigkeitsmessung geriet. Einige Zeit später erhielt er einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h. Er war dabei aber nicht von einem „Blitzer“ gemessen worden, sondern durch Polizeibeamtinnen, die unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos hinter ihm hergefahren waren. Der Betroffene legte deshalb Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und trug vor, dass ein Toleranzabzug in Höhe von 20 % bei einer Messung mit einem ungeeichten Tacho nicht ausreichend gewesen sei. Außerdem sei die Messung insgesamt unverwertbar, da zum Beispiel der gleichbleibende Abstand zum Fahrzeug nicht dokumentiert sei.
Bei all den Unklarheiten war das eine klare Angelegenheit – das AG sprach den Betroffenen frei. Das Gericht stellte fest, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung nicht nachvollzogen werden konnte. Es sei nicht erkennbar, wie einerseits eine zuverlässige Messstrecke von 1.000 m, andererseits der gleichbleibende Abstand des Fahrzeugs und außerdem noch eine durchgehende Tachometerbeobachtung durch beide Zeuginnen sichergestellt werden konnte, ohne dass die beiden Beamtinnen kommunizierten. Bei einer durchgehenden Tachometerbeobachtung sowohl durch die Beifahrerin als auch die Fahrerin wären eine ununterbrochene Beobachtung des Fahrzeugs des Betroffenen, eine durchgehende Kontrolle des gleichbleibenden Abstands des Polizeifahrzeugs und schließlich eine gleichzeitige Feststellung der Messstrecke nach menschlichem Ermessen nicht möglich. Zudem fand die Messung zur Nachtzeit statt.
Hinweis: Das Gericht wies zutreffend darauf hin, dass eine Sichtbarkeit der Konturen des gemessenen Fahrzeugs für die Polizeibeamtinnen überhaupt nicht plausibel erklärbar festgestellt werden konnte. Zur Nachtzeit und ohne Umgebungsbeleuchtung kann ohne weitere Beleuchtungsquellen, die die Fahrzeugkonturen eines Fahrzeugs aufhellen, anerkanntermaßen nicht davon ausgegangen werden, dass Fahrzeugkonturen eines gemessenen 100 m entfernten Fahrzeugs erkennbar sind. Die bloße Erkennbarkeit von Rücklichtern reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um zuverlässig eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit durchführen zu können.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 22.11.2022 – 729 OWi-265 Js 1807/22-117/22
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2023)