Was die Wahrung der Privatsphäre angeht, gibt es bereits zahlreiche Urteile zu Videokameras, die auf das Nachbargrundstück gerichtet sind. Was hingegen dann gilt, wenn die Kamera gar nicht auf ein anderes Grundstück gerichtet ist, dies aber jederzeit passieren könnte, zeigt dieses Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen (AG).
Ein Mann klagte gegen seinen Nachbarn und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er verlangte, dass die von dem Nachbarn betriebene Kamera so eingestellt werde, dass sie sein Grundstück nicht erfassen könne. Der Nachbar entgegnete, dass seine Kamera nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet sei – er musste allerdings eingestehen, dass es sich hierbei um eine elektronisch schwenkbare Kamera handelte.
Das reichte dem AG, um eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Es entschied, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera unzulässig sei, sobald diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden könne. Allein die Möglichkeit des Schwenkens auf das benachbarte Grundstück führe zur Unzulässigkeit, sofern keine Notwendigkeit der Überwachung aufgrund besonderer Umstände vorliege. Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasse, komme es dabei nicht an. Es ist bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden. Ein sogenannter Überwachungsdruck darf nicht erzeugt werden.
Hinweis: Niemand muss es grundsätzlich dulden, wenn Kameras auf sein Grundstück gerichtet sind. Das ist auch verständlich, denn niemand möchte unfreiwillig gefilmt werden.
Quelle: AG Gelnhausen, Urt. v. 04.03.2024 – 52 C 76/24
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(aus: Ausgabe 08/2024)