Da Kaffee für viele Arbeitnehmer schier unverzichtbar ist, um die ihnen anvertraute Arbeit zu schaffen, erübrigt sich doch eigentlich auch die Frage, ob ein Unfall auf dem Weg zum betrieblichen Kaffeeautomaten versichert sei. Oder? Sicherheitshalber lassen wir das Landessozialgericht Hessen (LSG) auf diese Frage antworten.
Eine Verwaltungsangestellte eines Finanzamts wollte sich im dortigen Sozialraum am Kaffeeautomaten einen Kaffee holen. Doch sie rutschte auf dem Weg auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Sie beantragte nun, ihr Missgeschick als Arbeitsunfall anzuerkennen, da sie schließlich auf dem Weg zum Getränkeautomaten während ihrer Arbeitszeit unfallversichert sei. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab und meinte, der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Und deshalb klagte die Verwaltungsangestellte.
Das LSG erkannte den Sturz als Arbeitsunfall an. Das Zurücklegen eines Wegs, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Ein Beschäftigter sei auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum Verzehr am Arbeitsplatz zu besorgen, grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende daher auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befindet. Dieser Raum gehört auch als Pausen- oder Freizeitraum eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
Hinweis: Ein Sturz einer Angestellten auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten im Betriebsgebäude ist demnach als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Möglichkeit der Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen. Vieles spricht jedoch dafür, dass das Urteil richtig ist.
Quelle: LSG Hessen, Urt. v. 07.02.2023 – L 3 U 202/21
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)