Die landesrechtlichen Vorgaben für die Betreiber von Heimen sehen vor, dass es dem jeweiligen Träger untersagt ist, sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, die über das vereinbarte Entgelt hinausgehen. Unter das Verbot fällt auch die Erbeinsetzung zugunsten des Trägers bzw. Betreibers eines Heims. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste klären, ob ein Wohlfahrtsverband bedacht werden darf, zu dessen Mitgliedern das Heim zählt, in dem die Erblasserin vor ihrem Tod wohnte.
Hier hatte die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns ein privatschriftliches Testament errichtet und einen als Verein eingetragenen Wohlfahrtsverband zum Alleinerben eingesetzt. Der einzige Sohn der Verstorbenen war unter anderem der Ansicht, dass die Einsetzung des Wohlfahrtsverbands unwirksam sei, weil die Erblasserin später in einem Heim wohnte, dessen Betreiber-GmbH Mitglied in dem bedachten Wohlfahrtsverband war. Dies sei eine Umgehung des Verbots der Begünstigung des Heimbetreibers.
Dieser Rechtsansicht folgte das OLG jedoch nicht. Adressat des Verbots ist grundsätzlich der Betreiber einer solchen Einrichtung. Der Schutzzweck dieser Vorschrift umfasst auch das Verbot von sogenannten Umgehungsgeschäften – wenn also beispielsweise anstelle des Betreibers eine diesem nahestehende natürliche oder mit diesem verbundene juristische Person begünstigt wurde und es sich damit um eine indirekte oder mittelbare Zuwendung an den Verbotsadressaten handelt. Eben dies sei im konkreten Fall aber nicht feststellbar gewesen, da weder eine wirtschaftliche Begünstigung des Betreibers eingetreten war noch eine rechtliche und tatsächliche Einflussnahme des Wohlfahrtsverbands auf den Heimbetreiber festgestellt werden konnte. Allein die Mitgliedschaft im Wohlfahrtsverband reichte dem OLG hierfür jedenfalls nicht aus. Im Ergebnis war die Erbeinsetzung zugunsten des Wohlfahrtsverbands daher wirksam.
Hinweis: Ursprünglich war das Verbot im Heimgesetz auf Bundesebene geregelt. Mittlerweile ist die Zuständigkeit auf die Bundesländer übergegangen, die in ihren jeweiligen Landesgesetzen entsprechende Regelungen aufgenommen haben.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.12.2022 – 20 W 301/18
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(aus: Ausgabe 03/2023)